Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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schaftsvereins oder der besonderen Krankenkasse (F 5) mitzuteilen und soll deren 
Wünsche wegen der Art der Fürsorge tunlichst befolgen. 
Erkrankt ein Mitglied im Auslande, so erhält es, solange es seines Zustandes 
wegen nicht ins Inland zurückkehren kann, die ihm bei seiner Kasse zustehenden 
Leistungen vom Arbeitgeber. Dieser hat binnen einer Woche den Eintritt des 
Versicherungsfalls der Kasse mitzuteilen und soll deren Wünsche wegen der Art 
der Fürsorge tunlichst befolgen; die Kasse kann die Fürsorge selbst übernehmen. 
Die Krankenkasse des Knappschaftsvereins oder die besondere Krankenkasse 
5), deren Mitglied die Leistungen bezogen hat, hat der anderen Kasse und dem 
Arbeitgeber die Kosten zu erstatten. Dabei gelten drei Achtel des Grundlohns 
als Ersatz der Kosten für die Krankenpflege. 
Bei Streit über die Erstattungsansprüche entscheidet das Versicherungsamt 
im Spruchverfahren nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung. 
∆16. 
Kassenmitglieder, welche aus der ihre Mitgliedschaft bei der Krankenkasse 
des Knappschaftsvereins oder bei einer besonderen Krankenkasse (6 5) begründenden 
Beschäftigung freiwillig oder infolge Kündigung oder Entlassung durch den 
Werksbesitzer ausscheiden, verlieren, soweit das Gesetz nicht besondere Ausnahmen 
vorsieht, ihre Ansprüche auf die Leistungen der Kasse. 
817. 
Scheidet ein Mitglied, das bei der Krankenkasse eines Knappschaftsvereins 
oder einer besonderen Krankenkasse G 5) oder auf Grund der Reichsversicherung 
in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens sechsundzwanzig Wochen oder 
unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert war, aus der versicherungs- 
pflichtigen Beschäftigung aus, so kann es in seiner Klasse oder Lohnstufe Mitglied 
bleiben, solange es sich regelmäßig im Inland aufhält und nicht Mitglied einer 
anderen Knappschafts- oder einer Orts-, Land-, Betriebs- oder Innungskranken- 
kasse wird. Es kann in eine niedere Klasse oder Lohnstufe übertreten. 
Wer Mitglied bleiben will, muß es der Kasse binnen drei Wochen nach dem 
Ausscheiden oder, falls das Mitglied arbeitsunfähig ist und Kassenleistungen 
empfängt, nach Beendigung der Kassenleistungen anzeigen. Wer jedoch in der 
wveiten oder dritten dieser Wochen erkrankt, hat für diese Krankheit, vorbehaltlich 
es § 19, Anspruch auf die Kassenleistungen nur, wenn er die Anzeige in der 
ersten Woche gemacht hat. Der Anzeige steht es gleich, wenn in der gleichen 
Frist die satzungsmäßigen Beiträge voll gezahlt werden. Mit Zustimmung des 
Oberbergamts kann die Satzung längere Fristen bestimmen. 
Zur Erhaltung der Mitgliedschaft haben die in Abs. 1 und 2 erwähnten 
Mitglieder die vollen für andere Kassenmitglieder von diesen und von den Werks- 
besitzern aufzubringenden Beiträge (I§# 36 und 37) aus eigenen Mitteln zu leisten. 
Sie dürfen weder Stimmrechte ausüben noch Kassenämter übernehmen, soweit 
letzteres nicht im § 52 Abs. 2 ausdrücklich zugelassen ist.
	        
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