Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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46. 
Nach Anhörung der Generalversammlungen der beteiligten Knappschafts- 
vereine kann die Aufsichtsbehörde im Interesse der dauernden Sicherstellung der 
Ansprüche der Mitglieder die Vereinigung von zwei oder mehreren Pensionskassen 
in der Weise anordnen, daß entweder die vollständige Vereinigung der Pensions- 
kassen erfolgt oder daß sie ihre Selbständigkeit behalten und sich zu einem 
Rückversicherungsverbande vereinigen. 
(47. 
Die Auflösung im Falle des §& 45 Abs. 1 und die Anordnung der Ver- 
einigung im Falle des § 46 erfolgt durch Beschluß. Handelt es sich um die 
Vereinigung von Pensionskassen, über welche verschiedene Oberbergämter die Auf- 
sicht führen, so erfolgt die Anordnung durch gemeinschaftlichen Beschluß der 
beteiligten Oberbergämter. Gegen den Beschluß findet binnen einer Frist von 
einem Monate vom Tage der Lustellung an den Vorstand ab die Beschwerde 
an das Oberschiedsgericht statt (§# 83). 
48. 
Knappschaftsvereine können sich auch freiwillig zu einem Rückversicherungs- 
verbande vereinigen. Uber diese Vereinigung beschließen die Vorstände der be- 
teiligten Vereine, soweit in der Satzung der einzelnen Vereine diese Befugnis dem 
Vorstand übertragen ist, sonst die Generalversammlungen. Der Beschluß jedes 
einzelnen Vereins bedarf der Zustimmung des Oberbergamts. 
–49. 
Für die Aufstellung der Satzungen in den Fällen der I#§ 46 und 48 
gelten die §#§# 6 bis 8 entsprechend. 
Die Rückversicherungsverbände erlangen durch die Bestätigung ihrer 
Satungen die Rechtsfähigkeit. 
50. 
Erstreckt sich ein Knappschaftsverein oder ein Rückversicherungsverband über 
den Bezirk mehrerer Oberbergämter, so bestimmt der Minister für Handel und 
Gewerbe die Behörde, durch welche die den Oberbergämtern zugewiesenen Be- 
fugnisse hinsichtlich dieses Knappschaftsvereins oder Rückversicherungsverbandes 
wahrzunehmen sind. 
851. 
Die Verwaltung eines jeden Knappschaftsvereins erfolgt unter Beteiligung 
von Knappschaftsältesten durch den Knappschaftsvorstand und die Generalver- 
sammlung. 
Wo besondere Krankenkassen (6 5) errichtet sind, muß für diese auch ein 
besonderer Vorstand bestehen. 
 
	        
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