Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

— 160 — 
Verwaltung entscheidet über alle aus der Satzung sich ergebenden Rechte und 
Pflichten der Mitglieder, sofern nicht der Vorstand die Entscheidung sich selbst 
vorbehalten oder einem nach näherer Bestimmung der Satung bestellten Aus- 
schuß übertragen hat. Die Entscheidung über Anträge auf Invaliditätserklärung 
sowie die Festsetzung der aus der Pensionskasse zu gewährenden Unterstützungen 
bleibt indessen stets dem Vorstand oder dem Ausschusse vorbehalten. Auf die 
Zusammensetzung solcher Ausschüsse findet 9 53 Anwendung. Ihre Wahl erfolgt 
durch den Vorstand, sofern diese Wahl nicht durch die Satzung der Generalver- 
sammlung vorbehalten ist. Für die Wahl durch den Vorstand gilt § 61 Abs. 2 
entsprechend. 
Der Vorstand oder Ausschuß entscheidet über Ansprüche auf Leistungen 
der Krankenkasse und der Pensionskasse sowie über das Mitgliedverhältnis und 
die zu entrichtenden Eintrittsgelder und Beiträge nach Stimmenmehrheit. Bei 
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 
/57. 
Gegen Entscheidungen der Verwaltung über Ansprüche auf Leistungen der 
Krankenkasse sowie über das Mitgliedverhältnis zur Krankenkasse und die zu dieser 
zu entrichtenden Eintrittsgelder und Beiträge kann die Entscheidung des Vorstandes 
oder eines nach §& 56 Abs. 1 zu bestellenden Ausschusses angerufen werden. 
Der Antrag auf Entscheidung des Vorstandes oder Ausschusses ist binnen 
einem Monate nach Bekanntgabe des Bescheids der Verwaltung schriftlich bei 
dieser anzubringen. 
Minderjährige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können 
selbständig den Antrag für sich stellen und ihn selbständig verfolgen. 
Der § 56 Abs. 2 gilt entsprechend. 
ö8. 
Für einen einzelnen Knappschaftsverein oder eine besondere Krankenkasse (& 5) 
kann die Entscheidung der im § 57 Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten durch 
den Minister für Handel und Gewerbe nach Anhörung des Vereins dem Ver- 
sicherungsamte (& 36 der Reichsversicherungsordnung) an Stelle des Vorstandes 
oder Ausschusses übertragen werden. In diesem Falle regelt sich das Verfahren 
entsprechend nach den für das Versicherungsamt geltenden Bestimmungen. 
* 
Entscheidungen der Verwaltung über die im § 57 Abs. 1 bezeichneten An- 
gelegenheiten müssen den Vermerk enthalten, daß sie unanfechtbar werden, wenn 
nicht rechtzeitig die Entscheidung des Vorstandes oder Ausschusses oder des Ver- 
sicherungsamts angerufen wird. Insoweit Entscheidungen auf Grund von Kranken- 
scheinen erfolgen, genügt es, daß der Krankenschein den bezeichneten Vermerk 
enthält.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.