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Verwaltung entscheidet über alle aus der Satzung sich ergebenden Rechte und
Pflichten der Mitglieder, sofern nicht der Vorstand die Entscheidung sich selbst
vorbehalten oder einem nach näherer Bestimmung der Satung bestellten Aus-
schuß übertragen hat. Die Entscheidung über Anträge auf Invaliditätserklärung
sowie die Festsetzung der aus der Pensionskasse zu gewährenden Unterstützungen
bleibt indessen stets dem Vorstand oder dem Ausschusse vorbehalten. Auf die
Zusammensetzung solcher Ausschüsse findet 9 53 Anwendung. Ihre Wahl erfolgt
durch den Vorstand, sofern diese Wahl nicht durch die Satzung der Generalver-
sammlung vorbehalten ist. Für die Wahl durch den Vorstand gilt § 61 Abs. 2
entsprechend.
Der Vorstand oder Ausschuß entscheidet über Ansprüche auf Leistungen
der Krankenkasse und der Pensionskasse sowie über das Mitgliedverhältnis und
die zu entrichtenden Eintrittsgelder und Beiträge nach Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
/57.
Gegen Entscheidungen der Verwaltung über Ansprüche auf Leistungen der
Krankenkasse sowie über das Mitgliedverhältnis zur Krankenkasse und die zu dieser
zu entrichtenden Eintrittsgelder und Beiträge kann die Entscheidung des Vorstandes
oder eines nach §& 56 Abs. 1 zu bestellenden Ausschusses angerufen werden.
Der Antrag auf Entscheidung des Vorstandes oder Ausschusses ist binnen
einem Monate nach Bekanntgabe des Bescheids der Verwaltung schriftlich bei
dieser anzubringen.
Minderjährige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können
selbständig den Antrag für sich stellen und ihn selbständig verfolgen.
Der § 56 Abs. 2 gilt entsprechend.
ö8.
Für einen einzelnen Knappschaftsverein oder eine besondere Krankenkasse (& 5)
kann die Entscheidung der im § 57 Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten durch
den Minister für Handel und Gewerbe nach Anhörung des Vereins dem Ver-
sicherungsamte (& 36 der Reichsversicherungsordnung) an Stelle des Vorstandes
oder Ausschusses übertragen werden. In diesem Falle regelt sich das Verfahren
entsprechend nach den für das Versicherungsamt geltenden Bestimmungen.
*
Entscheidungen der Verwaltung über die im § 57 Abs. 1 bezeichneten An-
gelegenheiten müssen den Vermerk enthalten, daß sie unanfechtbar werden, wenn
nicht rechtzeitig die Entscheidung des Vorstandes oder Ausschusses oder des Ver-
sicherungsamts angerufen wird. Insoweit Entscheidungen auf Grund von Kranken-
scheinen erfolgen, genügt es, daß der Krankenschein den bezeichneten Vermerk
enthält.