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6 6o.
Soweit die Wahrnehmung der Vereinsverwaltung nicht nach Vorschrift
des Gesetzes oder auf Grund der Satzung dem Knappschaftsvorstand obliegt, steht
die Beschlußfassung der Generalversammlung zu.
Der Generalversammlung muß vorbehalten bleiben:
1. die Abänderung der Satzung;
2. die Wahl des Vorstandes;
3. die Wahl eines Ausschusses:
a) zur Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
b) zur Ausübung der Befugnis, Ansprüche des Knappschaftsvereins
gegen Vorstandsmitglieder oder Beamte aus deren Geschäfts-
führung durch besondere Beauftragte zu verfolgen.
61.
Die Generalversammlung besteht aus den Werksbesitzern oder ihren Ver-
tretern (§ 53 Abs. 1) und aus Knappschaftsältesten oder aus Abgeordneten der
Knapypschaftsältesten, welche nach näherer Bestimmung der Satzung von den
Knappschaftsältesten in geheimer Wahl aus ihrer Mitte gewählt werden; teilnahme-
berechtigt sind bei den Knappschaftsvereinen mit besonderen Krankenkassen für alle
Vereinswerke 5) die nach § 52 Abs. 1, bei den übrigen Knappschaftsvereinen
die nach § 52 Abs. 1 und 2 gewählten Knappschaftsältesten. Sowohl die Werks-
besitzer als auch die Knappschaftsältesten können sich in der Generalversammlung
durch besonders hierzu bevollmächtigte Personen vertreten lassen. Als Vertreter
eines Knappschaftsältesten kann indessen nur wiederum ein Knappschaftsältester
bevollmächtigt werden.
Die Beschlußfassungen und die Wahlen erfolgen für jeden der beiden Teile
besonders und zwar nach einem durch die Satzung zu regelnden Stimmverhältnisse.
Anträge) welchen nicht von beiden Teilen zugestimmt wird, gelten als abgelehnt.
/62.
Den Kassenbeamten darf die Entlastung für die Jahresrechnung erst nach
deren Prüfung und Abnahme (§ 60 Abs. 2 Nr. Za) erteilt werden.
63.
Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Verwaltungs-, Rechnungs= und
Kassenbeamten des Knappschaftsvereins haften für getreue Geschäftsführung wie
Vormünder ihren Mündeln.
64.
Die Bestimmungen der 98 52 bis 63 finden für besondere Krankenkassen
(6 5) mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Sind die Wahlen der Knappschaftsältesten nicht durch die Satzung
des Knappschaftsvereins den besonderen Krankenkassen übertragen, so
Gesetzsammlung 1912. (Nr. 11214.) 32