Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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6 6o. 
Soweit die Wahrnehmung der Vereinsverwaltung nicht nach Vorschrift 
des Gesetzes oder auf Grund der Satzung dem Knappschaftsvorstand obliegt, steht 
die Beschlußfassung der Generalversammlung zu. 
Der Generalversammlung muß vorbehalten bleiben: 
1. die Abänderung der Satzung; 
2. die Wahl des Vorstandes; 
3. die Wahl eines Ausschusses: 
a) zur Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung; 
b) zur Ausübung der Befugnis, Ansprüche des Knappschaftsvereins 
gegen Vorstandsmitglieder oder Beamte aus deren Geschäfts- 
führung durch besondere Beauftragte zu verfolgen. 
61. 
Die Generalversammlung besteht aus den Werksbesitzern oder ihren Ver- 
tretern (§ 53 Abs. 1) und aus Knappschaftsältesten oder aus Abgeordneten der 
Knapypschaftsältesten, welche nach näherer Bestimmung der Satzung von den 
Knappschaftsältesten in geheimer Wahl aus ihrer Mitte gewählt werden; teilnahme- 
berechtigt sind bei den Knappschaftsvereinen mit besonderen Krankenkassen für alle 
Vereinswerke 5) die nach § 52 Abs. 1, bei den übrigen Knappschaftsvereinen 
die nach § 52 Abs. 1 und 2 gewählten Knappschaftsältesten. Sowohl die Werks- 
besitzer als auch die Knappschaftsältesten können sich in der Generalversammlung 
durch besonders hierzu bevollmächtigte Personen vertreten lassen. Als Vertreter 
eines Knappschaftsältesten kann indessen nur wiederum ein Knappschaftsältester 
bevollmächtigt werden. 
Die Beschlußfassungen und die Wahlen erfolgen für jeden der beiden Teile 
besonders und zwar nach einem durch die Satzung zu regelnden Stimmverhältnisse. 
Anträge) welchen nicht von beiden Teilen zugestimmt wird, gelten als abgelehnt. 
/62. 
Den Kassenbeamten darf die Entlastung für die Jahresrechnung erst nach 
deren Prüfung und Abnahme (§ 60 Abs. 2 Nr. Za) erteilt werden. 
63. 
Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Verwaltungs-, Rechnungs= und 
Kassenbeamten des Knappschaftsvereins haften für getreue Geschäftsführung wie 
Vormünder ihren Mündeln. 
64. 
Die Bestimmungen der 98 52 bis 63 finden für besondere Krankenkassen 
(6 5) mit folgender Maßgabe Anwendung: 
1. Sind die Wahlen der Knappschaftsältesten nicht durch die Satzung 
des Knappschaftsvereins den besonderen Krankenkassen übertragen, so 
Gesetzsammlung 1912. (Nr. 11214.) 32
	        
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