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finden besondere Wahlen der Knappschaftsältesten nicht statt, vielmehr
gilt die in dem Knappschaftsverein erfolgte Wahl auch für die
Krankenkasse.
2. Die Vertreter der Mitglieder im Krankenkassenvorstande werden aus
den im § 53 Abs. 1 bezeichneten Knappschaftsältesten gewählt.
3. Teilnahmeberechtigt an der Generalversammlung sind die nach § 52
Abs. 1 und 2 gewählten Knapypschaftsältesten.
4. Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß an Stelle der Knapp-
schaftsältesten sämtliche Kassenmitglieder, welche großjährig und im
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, an der Generalversammlung
teilnehmen.
65.
Die Oberbergämter haben die Beobachtung der für die Tätigkeit der
Knappschaftsvereine in Betracht kommenden Gesetze und der Satzungen zu über-
wachen. Sie können die Befolgung dieser Vorschriften durch Androhung, Fest-
setzung und Vollstreckung von Ordnungsstrafen gegen die Vorstandsmitglieder
erzwingen.
" Vi. überwachen insbesondere die dauernde Leistungsfähigkeit der Vereine
und die satzungsmäßige Verwaltung des Vermögens.
Sie sind befugt, Ansprüche, die den Vereinen etwa gegen Vorstandsmit-
glieder oder Beamte aus deren Geschäftsführung erwachsen, in Vertretung des
Vereins selbst oder durch einen Beauftragten geltend zu machen.
666.
Zur Ausübung dieses Aufsichtsrechts ernennt das Oberbergamt für jeden
Knappschaftsverein einen Kommissar.
Der Kommissar ist befugt, allen Generalversammlungen und Sitzungen
der Vorstände und Ausschüsse, welche ihm zu diesem Zwecke mindestens drei Tage
vorher anzuzeigen sind, beizuwohnen und jeden gesetz= oder satzungswidrigen Be-
schluß zu beanstanden. Von einer solchen Beanstandung muß er dem Ober-
bergamte sofort Anzeige machen.
Das Oberbergamt entscheidet, ob der beanstandete Beschluß als gesetz= oder
satzungswidrig aufzuheben oder die Beanstandung zurückzunehmen ist.
867.
Das Oberbergamt kann die Berufung der Vorstände, Ausschüsse und
Generalversammlungen zu Sitzungen verlangen und, falls diesem Verlangen nicht
entsprochen wird, die Sitzungen selbst anberaumen.
In den durch das Oberbergamt anberaumten Sitzungen kann dessen
Kommissar die Leitung der Verhandlungen übernehmen.
Solange die Wahl des Vorstandes oder der Ausschüsse oder die General=
versammlung nicht zustande kommt oder die Organe des Vereins gesetzliche oder