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71.
Für den Bezirk jedes Oberbergamts werden nach dem jeweiligen Bedürfnis
ein Schiedsgericht oder mehrere Schiedsgerichte gebildet.
Die Lahl, der Sitz und der Bezirk der Schiedsgerichte wird vom Minister
für Handel und Gewerbe bestimmt.
Die Bildung besonderer Schiedsgerichte unterbleibt insoweit, als die nach
diesem Gesetze den Schiedsgerichten obliegenden Entscheidungen nach § 80 einem
welmden Oberversicherungsamte (5 63 der Reichsversicherungsordnung) über-
tragen sind.
72.
Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus
Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer muß mindestens zwölf betragen und wird im
übrigen für jedes Schiedsgericht durch den Minister für Handel und Gewerbe
bestimmt.
Der Vorsitzende wird vom Minister für Handel und Gewerbe aus der
Zahl der öffentlichen Beamten des Bezirkes, für welchen das Schiedsgericht ge-
bildet ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise mindestens ein
Stellvertreter zu ernennen.
Die Beisitzer werden von der Generalversammlung der Knapypschaftsvereine
zu gleichen Teilen in getrennter Wahlhandlung von den Werk,öbesitzern oder deren
Vertretern (§ 53 Abs. 1) und von den Knappschaftsältesten nach einfacher Stimmen-
mehrheit aus ihrer Mitte gewählt. Als Vertreter der Werksbesitzer sind auch
solche Personen wählbar, welche mit der Leitung der zum Vereine gehörigen
Betriebe betraut oder in der Verwaltung dieser Betriebe angestellt, indessen nicht
selbst Mitglieder des Vereins sind. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.
Mitglieder des Knappschaftsvorstandes und der in den 99§ 56) 57 Abs. 1 bezeich-
neten Ausschüsse sind nicht wählbar.
Erstreckt sich ein Schiedsgericht über den Bezirk mehrerer Knappschaftsvereine,
so erfolgt die Wahl der Beisitzer durch die Generalversammlungen der beteiligten
Knappschaftsvereine nach einer von der Aufsichtsbehörde zu erlassenden Wahl-
ordnung. Ergibt eine solche Wahl keine Stimmenmehrheit, so ist die Aufsichts-
behörde befugt, die Beisitzer aus der Zahl derjenigen Personen, welche Stimmen
erhalten haben, zu bestimmen.
Die Beisitzer werden auf fünf Jahre gewählt. Die Gewählten bleiben
nach Ablauf dieser Zeit so lange im Amte, bis ihre Nachfolger das Amt an-
getreten haben. Ausscheidende Beisitzer sind wieder wählbar.
Kommt eine Wahl nicht zustande, so ernennt das Oberbergamt die Bei-
sitzer aus der Zahl der wählbaren Personen. Das gleiche gilt, wenn ein Bei-
sitzer während der Wahlperiode ausscheidet; die Ernennung erfolgt alsdann für
den Rest der Wahlwperiode.