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Erstreckt sich das Schiedsgericht über den Bezirk mehrerer Knappschafts-
vereine, so werden die Kosten durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts
auf die beteiligten Knappschaftsvereine alljährlich in dem Verhältnisse der auf
schen von ihnen entfallenden, im abgelaufenen Geschäftsjahr erledigten Berufungen
verteilt.
Die Kosten des Verfahrens, welche durch die einzelnen Streitfälle erwachsen,
sind von demjenigen Knappschaftsvereine zu zahlen, dessen Entscheidung angefochten
ist. Das Schiedsgericht ist indessen befugt, den Beteiligten solche Kosten des
Verfahrens zur Last zu legen, welche durch Mutwillen oder durch ein auf Ver-
schleppung oder Irreführung berechnetes Verhalten derselben veranlaßt worden sind.
/ 80.
Die schiedsgerichtliche Entscheidung der Streitigkeiten nach § 70 Abs. 2 kann
durch den Minister für Handel und Gewerbe einem besonderen Oberversicherungs-
amte 6 63 der Reichsversicherungsordnung) übertragen werden.
Auf die besonderen Oberversicherungsämter, welchen die schiedsgerichtliche
Entscheidung von Knappschaftsangelegenheiten übertragen ist, finden die Vorschriften
in 9§8. 72 bis 76, 78 bis 79 Abs. 2 keine Anwendung.
Das Verfahren in Knappschaftsangelegenheiten vor den besonderen Oberver-
sicherungsämtern regelt sich nach den für diese geltenden Bestimmungen.
Zu den Kosten des besonderen Oberversicherungsamts haben die beteiligten
Knappschaftsvereine angemessene Beiträge zu leisten. Die Bemessung der Bei-
träge erfolgt nach dem Verhältnis, in welchem die Zahl der auf Grund dieses
Gesetzes eingelegten, im Geschäftsjahr erledigten Berufungen zur Gesamtzahl der
vor dem besonderen Oberversicherungsamt in demselben Zeitraum erledigten
Berufungen steht. Eine Verordnung des Ministers für Handel und Gewerbe
regelt das Nähere. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch den Minister für
Handel und Gewerbe oder die von ihm dazu ermächtigte Behörde.
81.
Die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist bei dem zuständigen
Schiedsgericht oder besonderen Oberversicherungsamte zu erheben.
Die Berufungsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben
die Berufung bei einer anderen amtlichen Stelle oder einem Knappschaftsorgan
eingegangen ist; diese haben die Berufungsschrift unverzüglich an das zuständige
Schiedsgericht oder besondere Oberversicherungsamt abzugeben.
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts oder besonderen Oberversicherungs-
amts ist dem Berufenden sowie dem Vorstande des beteiligten Knappschaftsvereins
in Ausfertigung zuzustellen.