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Falle der Zurückverweisung ist die rechtliche Beurteilung, auf welche das Ober-
schiedsgericht die Aufhebung gestützt hat, den weiteren Entscheidungen zugrunde
zu legen.
l83.
Das Oberschiedsgericht hat seinen Sitz in Berlin.
Für die Einrichtung des Oberschiedsgerichts und das Verfahren vor dem-
selben finden die §9# 72 bis 76, 78, 79 entsprechende Anwendung mit folgenden
Ausnahmen:
1. Die Beisitzer werden von den Generalversammlungen sämtlicher Knapp-
schaftsvereine nach einer von dem Minister für Handel und Gewerbe
zu erlassenden Wahlordnung gewählt.
2. Die den Oberbergämtern zugewiesenen Befugnisse werden von dem
Minister für Handel und Gewerbe wahrgenommen.
3. Das Oberschiedsgericht entscheidet über die Beschwerden aus § 54 Abf. 3
in der Besetzung von drei Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden und
jie einem Vertreter der Werkzsbesitzer und der Knappschaftsmitglieder.
Im übrigen entscheidet das Oberschiedsgericht in der Besetzung von
fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden und je eines Vertreters
der Werksbesitzer und der Knappschaftsmitglieder. Die weiter zuzu-
ziehenden zwei Mitglieder sind:
a) bei den im 692 Abs. 4 bezeichneten Streitigkeiten ein richterlicher
Beamter und ein Versicherungsverständiger;
b) bei Beschwerden aus § 6 Abs. 3, § 41 Abs. 2 und §9 47 ein
Versicherungsverständiger und ein Bergbauverständiger;
J) bei Revisionen (§& 82) zwei richterliche Beamte.
Die unter a bis c bezeichneten Mitglieder und ihre Stellvertreter
werden von dem Minister für Handel und Gewerbe ernannt.
4. Die Kosten des Oberschiedsgerichts trägt der Staat.
84.
Im übrigen wird das Verfahren vor den Schiedsgerichten und vor dem
Oberschiedsgerichte durch Königliche Verordnung geregelt.
g 865.
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes
an sie ergehenden Ersuchen des Oberschiedsgerichts, der Schiedsgerichte und be-
sonderen Oberversicherungsämter, anderer öffentlicher Behörden, der Vorstände der
Knappschaftsvereine und besonderen Krankenkassen (§ 5) sowie der Ausschüsse & 56,
§ 57 Abs. 1 und 9 60 Abs. 2 Nr. 3) und der Versicherungsämter (6 58) zu ent-
Gesetzsammlung 1912. (Nr. 11214.) 33