Full text : Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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bis  18361)  zur  Übersicht  zu  bringen,  wobei  die  in  Tabelle  I
Seite  17  eingestellten  Daten  der  besseren  Übersichtlichkeit
  halber  durch  Zusammenziehung  der  Etatsposten  des  amtlichen
  Budgets  nach  finanzwissenschaftlichen  Prinzipien  gebildet
  sind.

Nach  vorstehender  Tabelle  basierte  der  sächsische  Staatshaushalt
  in  den  1830er  Jahren  auch  schon  vorzugsweise  auf
Steuern,  ungefähr  zu  zwei  Dritteln  seiner  Reineinnahme.  Von
den  Steuern  und  sonstigen  Abgaben  waren  nach  dem  Rohertrage
  ca.  40%  direkte  und  60%  indirekte,  wobei  von  letzteren
  etwa  110%  auf  Verkehrssteuern  und  10%  auf  Gebühren
entfallen.  Nach  dem  Reinertrage  waren  ca.  470%  direkte  und
530)  indirekte  Abgaben  (einschließlich  etwa  11%  Verkehrssteuern
  und  13%  Gebühren).  Jedoch  ist  die  Einstellung  einiger
Posten  in  diese  Steuergruppen  wegen  ihres  zweifelhaften  Charakters
  nicht  ganz  sicher.  Dies  gilt  namentlich  bezüglich  der
Generalakzise.  Indessen  dürften  immerhin  die  direkten  und  indirekten
  Abgaben  (einschließlich  Verkehrssteuern  und  Gebühren)
  nach  dem  Reinertrage  ungefähr  sich  die  Wage  halten.
Von  den  direkten  Steuern  dürften  nach  dem  Reinertrage  etwa
85—88%  auf  Grundsteuern  und  12—15%  auf  Gewerbs-  und
persönliche  Abgaben  (nämlich  rund  152000  Taler  Personensteuer
  +  ca.  60000  Taler  sogen.  Nahrungsquatember  in  der
Quatembersteuer?)  u.  dgl.)  entfallen.  Aber  auch  dies  läßt  sich
nicht  mit  vollständiger  Sicherheit  feststellen.

1)  Dieser  Voranschlag  für  1834—36  ist  bei  v.  Reden,  Bd.  I  S.  1209  if.
abgedruckt.

2)  S.  Erläuterungen  zu  dem  Entwurf  des  Gewerbe-  und  Personalsteuergesetzes
  von  1834  (Landt.-Akten  1833,  1.  Abt.  2.  Bd.  S.  689).