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sprechen und den Organen der Knappschaftsvereine auch unaufgefordert alle Mit-
teilungen zukommen zu lassen, welche für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit
sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Knappschaftsvereine
gegeneinander und gegenüber den Behörden sowie den Organen der Träger
der reichsgesetzlichen Versicherung ob.
Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind
von den Knappschaftsvereinen als eigene Verwaltungskosten insoweit zu erstatten,
als sie in Tagegeldern und Reisekosten sowie in Gebühren für Zeugen und Sach-
verständige oder in sonstigen baren Auslagen bestehen.
g 86.
Den Werksbesitzern ist untersagt, die Anwendung der Bestimmungen dieses
Gesetzes zum Nachteile der Arbeiter oder der beitrittspflichtigen Beamten durch
Verträge (mittels Reglements, Arbeitsordnungen oder besonderer Ubereinkunft)
auszuschließen oder zu beschränken.
Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine
rechtliche Wirkung.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Besieliungen auf einzelne Stücke der Preußischen (Gesensammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 +
und 1884 bis 1903 zu 2,10 A) sind an die Postanstalten zu richten.