Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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sprechen und den Organen der Knappschaftsvereine auch unaufgefordert alle Mit- 
teilungen zukommen zu lassen, welche für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit 
sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Knappschaftsvereine 
gegeneinander und gegenüber den Behörden sowie den Organen der Träger 
der reichsgesetzlichen Versicherung ob. 
Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind 
von den Knappschaftsvereinen als eigene Verwaltungskosten insoweit zu erstatten, 
als sie in Tagegeldern und Reisekosten sowie in Gebühren für Zeugen und Sach- 
verständige oder in sonstigen baren Auslagen bestehen. 
g 86. 
Den Werksbesitzern ist untersagt, die Anwendung der Bestimmungen dieses 
Gesetzes zum Nachteile der Arbeiter oder der beitrittspflichtigen Beamten durch 
Verträge (mittels Reglements, Arbeitsordnungen oder besonderer Ubereinkunft) 
auszuschließen oder zu beschränken. 
Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine 
rechtliche Wirkung. 
  
  
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Besieliungen auf einzelne Stücke der Preußischen (Gesensammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 + 
und 1884 bis 1903 zu 2,10 A) sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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