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Bestimmungen der Enteignung unterworfen ist, unentgeltlich und lastenfrei —
der dauernd erforderliche zum Eigentume, der vorübergehend erforderliche zur
Benutzung für die Zeit des Bedürfnisses — zu überweisen oder die Erstattung
der sämtlichen staatsseitig für seine Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung
oder Enteignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen
für Wirtschaftserschwernisse und sonstige Nachteile, in rechtsgültiger Form zu
übernehmen und sicherzustellen.
Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die unent-
geltliche und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung derjenigen Anlagen er-
forderlichen Grund und Bodens, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmer
im öffentlichen Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigentums auf
Grund landesgesetzlicher Bestimmungen obliegt oder auferlegt wird.
Zu den Grunderwerbskosten für die unter 1, 6 und 8 benannten Eisen-
bahnen soll staatsseitig ein Zuschuß gewährt werden und zwar:
a) bei Nr. 1 (oldap-Blindgallen) von ...... ... 120 000 Mark,
b) „ 6 (Hilders-Wüstensachsen) vo .. 50000 „
c) . 8 Gelbert-Kettwigh von ............ 530000
Von der Forderung der unentgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens
(Abs. 1 und 2) ist bei den unter 1 bis 7 benannten Eisenbahnen, soweit sie auf
preußischem Gebiet auszuführen sind, Abstand zu nehmen, wenn von den Be-
teiligten in den mit ihnen wegen Ausführung der Linien abzuschließenden Ver-
trägen die Leistung einer unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Pauschsumme in der
nachstehend für die einzelnen Bahnen angegebenen Höhe übernommen wird und zwar:
bei Nr. 1 (Goldap-Blindgallen) uvuw## 116 000 Mark,
»» 2 Ginten-Rosenberg) von ............. 730000 „
: „ 3 (Pollnow-Hollbrück i. Pomm.) vuo.. 574000 „
: „ 4 (Maltsch-Wohlaup, o0odvvoo#. 430000 „
„: „ 5 (Celle—-Braunschweig mit Abzweigung nach
Peine) vvoon .. 1 106 000 „
„: "? 6 (Hilders-Wüstensachsen 0ov.# 180 000 „
: „ 7 (Herscheid-Lüdenscheid) vo 622000.
Die Pauschsummen zu Nr. 1 (Goldap-Blindgallen) und zu Nr. 6
(Hilders—-Wüstensachsen) sind um die unter Abs. 3 genannten Staats-
zuschüsse bereits gekürzt.
Für den Fall, daß als Beteiligte im Sinne des Abs. 4 ausschließlich Ge-
meindeverbände in Betracht kommen, ist die Bedingung der unentgeltlichen Her-
gabe des Grund und Bodens (Abs. 1 und 2) bereits dann als erfüllt anzusehen,
wenn jeder der Gemeindeverbände sich verpflichtet, entweder den innerhalb seines
Bezirkes erforderlichen Grund und Boden nach Maßgabe der Bestimmungen in
Abs. 1 und 2 unentgeltlich bereit zu stellen oder aber nach Maßgabe des Abfl. 4
diejenige Summe zu zahlen, die der Minister der öffentlichen Arbeiten nach Ab-
schluß der ausführlichen Vorarbeiten als auf den einzelnen Gemeindeverband ent-
fallenden Teilbetrag der Pauschsumme festsetzen wird.