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Solange die Verpflichtung des anderen besteht, darf die Ortspolizeibehörde
sich nur an ihn wegen der polizeimäßigen Reinigung halten.
87.
Insoweit an einen öffentlichen Weg mehrere Gemeindebezirke anstoßen und
nicht nachweislich die Gemeindegrenze längs der einen Seite des Weges hinläuft,
liegt die Verpflichtung zur polizeimäßigen Reinigung den angrenzenden Gemeinden
oder den an ihrer Stelle nach 3, 5 dieses Gesetzes Verpflichteten gemein-
schaftlich ob. Ist jedoch gemäß 9 3 jemand für einen solchen Weg oder Wege-
teil allein reinigungspflichtig, so hat es hierbei sein Bewenden.
UÜber das Anteilsverhältnis an der gemeinschaftlichen Reinigungspflicht und
über deren Erfüllung ist von den Verpflichteten unter Zustimmung der Orts-
polizeibehörde eine Vereinbarung zu treffen. Kommt eine solche nicht zustande,
so hat der Kreisausschuß, wenn aber einer der in Betracht kommenden Gemeinde-
bezirke der Bezirk einer Stadtgemeinde ist, der Bezirksausschuß nach Anhörung
der Verpflichteten und der Ortspolizeibehörde die erforderliche Regelung zu
beschließen.
88.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf selbständige Gutsbezirke ent-
sprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß für sie Ortsstatuten (9 4, 5) auf
Antrag des Gutsvorstehers nach Anhörung des Gutsbesitzers und der zu Belastenden
von dem Kreisausschuß erlassen werden können. Die Ortsstatuten bedürfen der
Bestätigung durch den Bezirksausschuß, dessen Beschluß endgültig ist.
9.
Ortsstatuten, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen sind,
werden aufrechterhalten, wenn sie den 9P 4, 5, 8 entsprechen. Ist dies nicht
der Fall, so müssen in dieser Beziehung bestehende Mängel bis zum Inkraft-
treten dieses Gesetzes beseitigt sein.
E10.
Soweit ein kommunalfreier öffentlicher Weg in einem kommunalfreien
Grundstücke liegt, ist in Ermangelung eines nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
sonst Verpflichteten der Eigentümer dieses Grundstückes zur polizeimäßigen Reini-
gung verpflichtet.
Falls an einen öffentlichen Weg mehrere kommunalfreie Grundstücke oder
solche und Gemeinde-(Guts-) Bezirke anstoßen, findet § 7 sinngemäße Anwendung.
/u1.
Gegen polizeiliche Verfügungen über die polizeimäßige Reinigung der
öffentlichen Wege finden die Rechtsmittel der §# 127, 128 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195) statt.