Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Preußische Gesetzsammlung 
Nr. 28.—— 
  
  
  
(Nr. 11224.) Gesetz über die Abänderung und Ergänzung der Ausführungsgesetze zum Reichs. 
gesetz über den Unterstützungswohnsitz. Vom 23. Juli 1912. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc, 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie) 
was folgt: 
Artikel 1. 
Hinter & 1 des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über 
den Unterstützungswohnsitz, vom 8. März 1871 (Gesetzsamml. S. 130) und § 1 
des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungs- 
wohnsitz für das Herzogtum Lauenburg, vom 24. Juni 1871 (Offizielles Wochen- 
blatt S. 183) sind nachstehende Vorschriften einzufügen: 
1a. 
Wer selbst oder in der Person seiner Ehefrau oder seiner noch nicht 
16 Jahre alten Kinder aus öffentlichen Armenmitteln unterstützt wird, kann auch 
gegen seinen Willen auf Antrag des unterstützenden oder des erstattungspflichtigen 
Armenverbandes durch Beschluß des Kreis= (Stadt.) Ausschusses für die Dauer 
der Unterstützungsbedürftigkeit in einer öffentlichen Arbeitsanstalt oder in einer 
staatlich als geeignet anerkannten Privatanstalt untergebracht werden; der Unter- 
gebrachte ist verpflichtet, für Rechnung des Armenverbandes die ihm angewiesenen 
Arbeiten nach dem Maße seiner Kräfte zu verrichten. Als unterstützt gilt der 
Ehemann oder der unterhaltungspflichtige Elternteil oder — bei unehelichen Kin- 
dern — die Mutter auch dann, wenn die Unterstützung der Ehefrau oder der 
Kinder ohne oder gegen den Willen dieser Unterhaltspflichtigen gewährt ist. 
Die Unterbringung erfolgt nicht: 
1. wenn die Unterstützungsbedürftigkeit nur durch vorübergehende Umstände 
verursacht ist; 
wenn der Unterzubringende nicht arbeits= oder erwerbsfähig istz 
.l wenn er entsprechend seiner Arbeits= und Erwerbsfähigkeit zu seinem 
und seiner Familie Unterhalt beiträgt; 
wenn die Unterbringung mit erheblichen, den Umständen nach nicht 
gerechtfertigten Härten oder Nachteilen für das Fortkommen des Unter- 
zubringenden verbunden sein würde. 
Sesetzsammlung 1912. (Nr. 11224.) 39 
Ausgegeben zu Berlin den 3. August 1912. 
  
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