Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Anstatt der Unterbringung in eine Arbeitsanstalt kann auch die Einweisung 
in eine Erziehungsanstalt oder Heilanstalt (insbesondere auch Trinkerheilanstalt) 
angeordnet werden, in welcher Gelegenheit gegeben ist, den Eingewiesenen mit 
angemessener Arbeit zu beschäftigen. 
lIdb.4 
Zuständig für den Erlaß der Beschlüsse gemäß § 1 a ist die für den Auf- 
enthaltsort des Unterstützten oder seiner Angehörigen zuständige Beschlußbehörde. 
Hat der Unterzubringende keinen festen Wohnsitz oder keinen dauernden Aufent- 
halt, so kann die Beschlußbehörde die Entscheidung an diejenige des Unterstützungs- 
wohnsitzes oder — bei Landarmen — an die für den Sitz des Landarmen- 
verbandes zuständige Behörde überweisen. Sie ist hierzu auf Antrag des er- 
stattungspflichtigen Armenverbandes verpflichtet. Ist ein Mitglied des Vorstandes 
des betreibenden Armenverbandes gleichzeitig Mitglied der beschließenden Behörde, 
so hat es sich bei der Beschlußfassung der Stimme zu enthalten. 
lc. 
Die Entscheidung des Kreis= (Stadt.) Ausschusses ergeht auf Grund münd- 
licher Verhandlung. Sie ist mit Gründen zu versehen. Vor der Entscheidung 
ist der Unterzubringende, gegen den das Verfahren sich richtet, zu hören, soweit 
dies ohne erhebliche Schwierigkeit geschehen kann. Das Beschlußverfahren kann 
so lange ausgesetzt werden, bis über die Klage des Unterzubringenden, der seine 
Unterhaltspflicht bestreitet, im ordentlichen Rechtswege rechtskräftig entschieden ist. 
Im übrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften der §§ 52, 115, 116, 
119 bis 126 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 
(Gesetzsamml. S. 195 ff.) sinngemäße Anwendung. 
Gegen den Beschluß des Kreis- (Stadt-) Ausschusses findet innerhalb zweier 
Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Die Entscheidung des Bezirksausschusses ist endgültig. 
Der Antrag auf mündliche Verhandlung hat keine aufschiebende Wirkung. 
Der Kreis= (Stadt.) Ausschuß kann indessen die Vollstreckung der Anordnung 
auf Antrag oder von Amts wegen bis zur endgültigen Entscheidung aussetzen. 
Vor der Aussetzung ist der Armenverband zu hören. 
Der Unterzubringende ist über die ihm zustehenden Rechtsmittel schriftlich 
zu belehren. 
& 1d. 
Die Vollstreckung des Beschlusses liegt dem antragstellenden Armenverband 
ob. Der vorläufig unterstützende Armenverband ist berechtigt, sie dem erstattungs- 
pflichtigen zu überweisen. 
Die Armenverbände sind berechtigt, die einer Arbeitsanstalt überwiesenen 
Personen in Anstalten außerhalb ihres Bezirkes unterzubringen oder ihnen Arbeiten 
auch ohne Aufnahme in eine geschlossene Arbeitsanstalt anzuweisen.
	        
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