Metadata : Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Entlohnung  sowie  über  die  Berechnungsweise  der  Kosten  der  Unterbringung
6  198)  enthalten  muß  und  der  staatlichen  Bestätigung  bedarf.  Dies  gilt  sinngemäß,
  wenn  dem  Untergebrachten  ohne  Aufnahme  in  eine  geschlossene  Arbeitsanstalt
  Arbeit  angewiesen  wird.
li.

Die  Polizeiverwaltungen  sind  verpflichtet,  die  zur  Vorbereitung  des  Verfahrens
  und  zur  Durchführung  der  Vollstreckung  etwa  erforderliche  Hilfe  zu  gewähren.

Insbesondere  haben  sie  auf  Antrag  des  unterstützenden  Armenverbandes
den  gemäß  §  1  a  Unterstützten,  der  einer  Vorladung  der  Armenbehörde  nicht
Folge  leistet,  an  Stelle  der  Armenbehörde  zu  vernehmen  oder  dieser  vorzuführen.

Die  entstehenden  Transportkosten  fallen  in  allen  Fällen  dem  unterstützungspflichtigen
  Armenverbande  zur  Last.

Artikel  2.

Der  Abs.  1  des  §  65  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes
  über  den  Unterstützungswohnsitz,  vom  8.  März  1871  (Gesetzsamml.  S.  130)
und  der  Abs.  1  des  §&  53  des  betreffenden  Gesetzes  für  das  Herzogtum  Lauenburg
vom  24.  Juni  1871  (Offizielles  Wochenblatt  S.  183)  erhalten  folgende  Fassung:

Auf  Antrag  des  Armenverbandes,  der  einen  Hilfsbedürftigen  unterstützen
muß,  können  durch  einen  mit  Gründen  versehenen  Beschluß  der  Verwaltungsbehörde
  nach  Anhörung  der  Beteiligten  die  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  Unterhaltungspflichtigen  angehalten  werden,  dem  Hilfsbedürftigen
nach  Maßgabe  ihrer  gesetzlichen  Verpflichtung  die  erforderliche  laufende  Unterstützung
  zu  gewähren.  Auf  den  Vater  eines  unehelichen  Kindes  findet  diese  Vorschrift
  nur  insoweit  Anwendung,  als  er  seine  Vaterschaft  nach  §  1718  B.  G.  B.
anerkannt  hat  oder  seine  Unterhaltspflicht  in  einem  vollstreckbaren  Titel  fest.

gestellt  ist.
Artikel  3.

In  den  Fällen  der  Artikel  1  und  2  finden  die  Vorschriften  des  &  59  des
Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  keine  Anwendung.


Artikel  4.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1912  in  Kraft.
Der  Minister  des  Innern  ist  mit  seiner  Ausführung  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Balholm,  den  23.  Juli  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bethmann  Hollweg.  Delbrück.  Beseler.  Spydon.

Zugleich  für  den  Minister  des  Innern:

v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.  Frhr.  v.  Schorlemer.

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Vreußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Han#t-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25
und  1884  bis  1903  z  2,40  4)  furd  an  die  Postanstallon  zu  ruchten.