Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

— 204 — 
(Nr. 11229.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Bestätigung von Stellvertretern der Vor- 
sitenden der bei gemeindlichen Behörden errichteten Versicherungsämter. 
Vom 16. Juli 1912. 
A. Ihren Bericht vom 4. Juli d. J. bestimme Ich hierdurch auf Grund des 
Artikel 45 der Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 
(Gesetzsamml. S. 17) folgendes: 
Die Bestätigung von Stellvertretern der Vorsitzenden der bei 
gemeindlichen Behörden errichteten Versicherungsämter erfolgt durch 
Regierungspräsidenten b für Berlin durch den Oberpräsidenten in 
otsdam. 
Dieser Erlaß ist in der Gesetzsammlung zu veröffentlichen. 
Molde, den 16. Juli 1912. „ 
Wilhelm. 
Für die Minister für Handel und Gewerbe und des Innern. 
v. Heeringen. 
An die Minister für Handel und Gewerbe und des Innern. 
  
———-— 
  
(Nr. 11230.) Allerhöchster Erlaß, betreffend Bau und Betrieb der in dem Gesetze vom 
14. Juni 1912 (Gesetzsamml. S. 171) vorgesehenen neuen Eisenbahnlinien usw. 
sowie Verwaltung und Betrieb der in das Eigentum des Staates über- 
gehenden Bergheimer Kreisbahnen und Mödrath-Liblar-Brühler Eisenbahn. 
Vom 30. Juli 1912. 
A-- Ihren Bericht vom 25. Juli 1912 bestimme Ich zur Ausführung des 
Gesetzes vom 14. Juni d. J., betreffend die Eisenbahnanleihe für 1912, daß 
I. bei der Herstellung der im § 1 unter Ia und b vorgesehenen neuen 
Eisenbahnlinien sowie der im & 1 unter IV1 und 2 vorgesehenen 
Berbindungsbahnen die Leitung des Baues und demnächst auch des 
etriebs: 
1. der Haupteisenbahn von (Dortmund) Preußen nach Münster 
(Westf.) den Eisenbahndirektionen in Essen (Ruhr) und Münster 
(Westf.), und zwar der Strecke von (Dortmund) Preußen bis 
Lünen (einschließlich) der Eisenbahndirektion in Essen (Ruhr), der 
Strecke von Lünen (ausschließlich) bis Münster (Westf.) der 
Eisenbahndirektion in Münster (Westf.)) 
2. der Nebeneisenbahnen von Goldap nach Blindgallen und von 
Zinten nach Rosenberg der Eisenbahndirektion in Königsberg (Pr.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.