Preußische Gesetzsammlung
N 31. —
(Nr. 11231.) Gesetz über die landwirtschaftliche Unfallversicherung. Vom 23. Juli 1912.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen auf Grund der §#§ 1037, 1038 der Reichsversicherungsordnung
(Reichs-Gesetzbl. 1911 S. 509), mit Zustimmung der beiden Häuser des Land-
tags der Monarchie, was folgt:
Artikel I.
Das Gesetz, betreffend die Abgrenzung und Gestaltung der Berufsgenossen-
schaften auf Grund des § 141 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und
Forstwirtschaft (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 641), vom 16. Juni 1902 (Gesetz-
samml. S. 261) wird durch nachfolgende Bestimmungen ersetzt:
1.
In jeder Provinz bilden die Unternehmer der nach §& 915 der Reichs-
versicherungsordnung versicherten Betriebe eine Berufsgenossenschaft.
Über den Antrag einer Sektion (& 2), für örtlich begrenzte Teile einer
Provinz eine besondere Genossenschaft zu errichten, beschließt zunächst die Genossen-
schaftsversammlung. Die oberste Verwaltungsbehörde entscheidet in jedem Falle.
Die Hohenzollernschen Lande bleiben der Berufsgenossenschaft der Rhein-
provinz, die Stadt Berlin der Berufsgenossenschaft der Provinz Brandenburg
angeschlossen.
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Die Berufsgenossenschaft zerfällt in Sektionen. Jeder Kreis (Oberamts-
bezirb, bildet eine Sektion.
Sektionsversammlungen finden nicht statt.
3.
Für jede Gemeinde bezeichnet die Gemeindevertretung oder, wo eine solche
nicht besteht, der Gemeindevorstand, für jeden Gutsbezirk der Gutsvorsteher aus
der Mitte der der Gemeinde oder dem Gutsbezirk angehörenden unter dieses
Sesetzsammlung 1912. (Nr. 11231.) 42
Ausgegeben zu Berlin den 21. August 1912.