Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Preußische Gesetzsammlung 
—— Nr. 32. — 
Inhalt: Vertrag zwischen Preußen und Oldenburg wegen Abänderung des Vertrags vom 20. Juli 1853, 
betreffend die Ubernahme des maritimen Schutzes bes oldenburgischen Seehandels und der olden- 
burgischen Seeschiffahrt durch Preußen und die dagegen von Oldenburg an Preußen geleistete Abtretung 
zweier Gebietsteile am Jadebusen zur Anlegung eines Kriegshafens, S. 211.— Bekanntmachung, 
betreffend die Ratifikation des am 10. Februar 1912 unterzeichneten Vertrags zwischen Preußen und 
Oldenburg wegen Abänderung des Vertrags vom 20. Juli 1853, betreffend die Übernahme des 
maritimen Schutzes des oldenburgischen Seehandels und der oldenburgischen Seeschiffahrt durch 
Preußen und die dagegen von Oldenburg an Preußen geleistete Abtretung zweier Gebietsteile am 
Jadebusen zur Anlegung eines Kriegshafens, S. 213. — Bekanntmachung der nach dem Ge- 
setze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, 
Urkunden usw., S. 218. 
  
  
  
(Nr. 11232.) Vertrag zwischen Preußen und Oldenburg wegen Abänderung des Vertrags 
vom 20. Juli 1853, betreffend die Ubernahme des maritimen Schutzes des 
oldenburgischen Seehandels und der oldenburgischen Seeschiffahrt durch 
Preußen und die dagegen von Oldenburg an Preußen geleistete Abtretung 
zweier Gebietsteile am Jadebusen zur Anlegung eines Kriegshafens. Vom 
10. Februar 1912. 
Sen Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der Groß- 
herzog von Oldenburg haben beschlossen, den Vertrag zwischen Preußen und Olden- 
burg vom 20. Juli 1853, betreffend die Ubernahme des maritimen Schutzes des 
oldenburgischen Seehandels und der oldenburgischen Seeschiffahrt durch Preußen 
und die dagegen von Oldenburg an Preußen geleistete Abtretung zweier Gebietsteile 
am Jadebusen zur Anlegung eines Kriegehasene, in einigen Punkten abzuändern 
und haben behufs Vereinbarung dieser Anderungen zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Wirklichen 
Geheimen Rat, Herrn von Kiderlen-Waechter; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: 
Höchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, 
Wirklichen Geheimen Rat, Herrn Dr. von Eucken-Addenhausen. 
Die Bevollmächtigten sind, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten 
mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Ordnung befunden haben, unter Vor- 
behalt der Ratifikation über die nachstehenden Bestimmungen übereingekommen: 
Cesetsammlung 1912. (Nr. 11232—11233.) 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Oktober 1912.
	        
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