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1.
Der im Eingange bezeichnete Vertrag zwischen Preußen und Oldenburg
vom 20. Juli 1853 wird dahin geändert: «
I. Der Artikel 25 erhält folgenden Abs. 2:
Das Eigentum und die Verwaltung der Chaussee kann im
Einverständnisse der beiden Staatsregierungen ganz oder für Teil-
strecken an oldenburgische öffentliche Verbände mit der Wirkung
übertragen werden, daß die Verpflichtung zur Unterhaltung, soweit
die Ubertragung erfolgt, von Preußen und seinen Kommunal=
verbänden auf die oldenburgischen Verbände übergeht und die
Verpflichtung dieser Verbände nicht ohne Zustimmung Preußens
aufgehoben werden darf.
II. Im Artikel 28 Abs. 2 werden hinter dem Worte „Armenverbänden“
die Worte eingeschaltet:
„sowie aus der Sielacht, wozu sie bisher gehörten“.
III. Der Artikel 28 Abs. 3 wird aufgehoben.
82.
Dieser Vertrag soll ratifiziert werden.
Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll sobald als möglich in
Berlin stattfinden. ·
Der Vertrag tritt sofort nach der Auswechselung der Ratifikationsurkunden
mit der Maßgabe in Kraft, daß, soweit das Eigentum und die Verwaltung der
Chaussee (61 Nr. —) auf oldenburgische Verbände übertragen wird, zwischen
diesen und den übertragenden preußischen Verbänden ein früherer Zeitpunkt
für den Ubergang des Eigentums und der Verwaltung vereinbart werden kann
und daß die preußische Stadt Wilhelmshaven, die bisher zur Rüstringer-
Kuyphauser Sielacht (§ 1 Nr. II) gehörte, als mit dem 1. Januar 1911 aus ihr
ausgeschieden gilt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet
und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in zweifacher Ausfertigung, Berlin, den 10. Februar 1912.
(L. S.) v. Kiderlen-Waechter.
(L. S.) v. Eucken-Addenhausen.
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