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Preußische Gesetzsammlung
— Nr. 36 —
Inhalt: Verordnung über die Reisekosten der Justizbeamten bei gerichtlichen Geschäften innerhalb des
Amtsgerichtsbezirkes der Beschäftigung, S. 225. — Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation
des am 29. Juli 1911 zwischen Preußen einerseits und Bayern, Württemberg und Baden andererseits
zur Regelung der Lotterieverhältnisse vereinbarten Staatsvertrags durch Bayern und den Austausch
der Ratifikationsurkunden zwischen Preußen und Bayern, S. 227. — Bekanntmachung der nach
dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierung#amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen
Erlasse, Urkunden usw., S. 227.
(Nr. 11238.) Verordnung über die Reisekosten der Justizbeamten bei gerichtlichen Geschäften
innerhalb des Amtsgerichtsbezirkes der Beschäftigung. Vom 4. November 1912.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #
verordnen auf Grund des §9 17 des Gesetzes, betreffend die Reisekosten der Staats-
beamten, vom 26. Juli 1910 (Gesetzsamml. S. 150), was folgt:
1.
Die Justizbeamten erhalten bei gerichtlichen Geschäften, die außerhalb des
Gerichtsorts, aber innerhalb des Amtsgerichtsbezirkes vorzunehmen sind, in dem
der Beamte zur Zeit der Reise dienstlich beschäftigt ist, Reisekosten nach Maßgabe
des Reisekostengesetzes vom 26. Juli 1910 (Gesetzsamml. S. 150) mit den aus
den nachstehenden Vorschriften ersichtlichen Anderungen.
& 2.
An Tagegeldern beziehen:
a) Richter und Staatsanwallt 13 Mark;
b) Gerichtsschreiber 8 „
Wird die Dienstreise an demselben Tage angetreten und beendet, so er-
halten an Tagegeldern die unter a genannten Beamten 10 Mark und die unter
b genannten Beamten 6 Mark.
Erstreckt sich die Dienstreise auf 2 Tage und wird sie innerhalb 24 Stunden
beendet, so wird das Einundeinhalbfache der Sätze des Abs. 1 gewährt.
Gesetzsammlung 1912. (Nr. 11238—11239.) 47
Ausgegeben zu Berlin den 13. Dezember 1912.