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(Nr. 11241.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Waldbeck über den Anschluß der in den
. Fürstentümern Waldeck und Pyrmont wohnhaften Arzte an die Arztekammer
der preußischen Provinz Hessen-Nassau. Vom 24./25. Oktober 1912.
We# Anschlusses der in Waldeck-Pyrmont wohnhaften ürzte an die Trzte-
kammer der preußischen Provinz Hessen-Nassau ist durch die hierzu beauftragten
Kommissare, und zwar
für Preußen durch den Geheimen Regierungsrat Dr. Saenger,
für Waldeck durch den Regierungsrat Dr. v. Schmeling
nachstehender Staatsvertrag vorbehaltlich der landesherrlichen Genehmigung ab-
geschlossen worden: —ie
rtikel I.
Die Königlich Preußische Staatsregierung gewährt denjenigen Arzten,
welche innerhalb der Fürstentümer Waldeck und Pyrmont ihren Wohnsitz haben,
alle diejenigen Rechte, welche den im Königreiche Preußen wohnhaften Arzten
nach folgenden Rechtsvorschriften zustehen:
1. Königliche Verordnung, betreffend die Einrichtung einer ärztlichen
Standesvertretung, vom 25. Mai 1887 (Gesetzsamml. S. 169);
Königliche Verordnung wegen Abänderung vorstehender Verordnung
vom 21. Juli 1892 (Gesetzsamml. S. 222);
desgleichen vom 20. Mai 1898 (Gesetzsamml. S. 115);
desgleichen vom 23. Januar 1899 (Gesetzsamml. S. 17);
. desgleichen vom 11. September 1912 (Gesetzsamml. S. 215);
Gesetz, betreffend die ärztlichen Ehrengerichte, das Umlagerecht und die
Ause der Arztekammern, vom 25. November 1899 (Gesetzsamml.
565)
Gesetz zur Abänderung des vorstehend genannten Gesetzes vom 27. Juli
1904 (Gesetzsamml. S. 182 ff.);
8. alle etwa noch ergehenden Rechtsvorschriften, welche diese Verordnungen
und Gesetze abändern oder ergänzen.
Artikel II.
Für die Fürstentümer Waldeck und Pyrmont wird ein Gesetz erlassen
werden) durch welches die innerhalb der Fürstentümer wohnhaften Arzte allen
Mlichten unterworfen werden, welche nach den im Artikel I bezeichneten preußischen
Rechtsvorschriften den im Königreiche Preußen wohnhaften Arsten obliegen.
Artikel III.
Zur Durchführung dieser Maßnahmen wird das Gebiet der Fürstentümer
Waldeck und Pyrmont dem preußischen Regierungsbezirke Cassel derart ange-
schlossen, daß die Arztekammer der Provinz Hessen-Nassau und ihr ärztliches
Ehrengericht sowie der Ehrengerichtshof zu Berlin für die innerhalb der Fürsten-
nrs