Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mit- 
glieder oder deren Stellvertreter anwesend ist. Besteht der Vorstand nur aus 
dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern, so ist zur Beschlußfähigkeit die Teilnahme 
aller Mitglieder nötig. Er kann durch briefliche Abstimmung beschließen, sofern 
nicht ein Mitglied mündliche Abstimmung verlangt oder über die Entziehung des 
Wahlrechts oder der Wählbarkeit zu beschließen ist. 
" 0. 
Der Vorsitzende hat die laufenden Geschäfte der Zahnärztekammer und 
des Vorstandes zu führen, ihre Beschlüsse auszuführen oder deren Ausführung 
zu überwachen. 
Er beruft die Versammlungen der Zahnärztekammer und des Vorstandes 
und leitet in beiden die Verhandlungen. Die Zahnärztekammer muß berufen 
werden, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder unter Angabe des zu verhandelnden 
Gegenstandes schriftlich darauf anträgt oder wenn der Vorstand es beschließt. 
Der Vorstand muß einberufen werden, wenn in gleicher Weise zwei Vor- 
standsmitglieder es beantragen. 
Der Vorstand und die Zahnärztekammer werden durch schriftliche Ein- 
ladung berufen, die spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung eingeschrieben 
zur Post zu geben ist. 
Bei der Einberufung der Zahnärztekammer muß der Gegenstand, über den 
in der Versammlung beschlossen werden soll, bezeichnet werden. Uber andere 
Gegenstände, mit Ausnahme des Antrags auf abermalige Berufung der Zahn- 
ärztekammer, darf ein Beschluß nicht gefaßt werden. 
11. 
Die in jedem Wahlbezirke gewählten Stellvertreter werden in der Reihen- 
folge einberufen, in der sie der Stimmenzahl nach gewählt sind. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet das Los. 
Mitglieder oder Stellvertreter, die am Erscheinen bei einer Vorstands= oder 
Kammersitzung verhindert sind, haben dies rechtzeitig anzuzeigen. Unterläßt ein 
Kammermitglied diese Anzeige wiederholt, so kann die Kammer ein für allemal 
beschließen, statt seiner einen Stellvertreter einzuberufen. 
8 12. 
Die Kammer ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder 
oder Stellvertreter anwesend ist. 
Sie faßt alle Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im übrigen regelt sie ihre Geschäfts- 
ordnung selbständig. 
Cesetzsammlung 1912. (Nr. 11242.) 50
	        
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