Preußische Gesetzsammlung
— Nr. 8. —
Juhalt: Gesetz, betreffend die Bewilligung weiterer Mittel zum Ausbaue der neuen staatlichen Doppel-
schachtanlagen in Westfalen sowie von Mitteln zur Beteiligung des Staates an den Aktiengesellschaften
Rhein-- und See-Schiffahrts-Gesellschaft in Cöln und Mannheimer Dampfschleppschiffahrts-Gesellschaft
in Mannheim, S. 25. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausübung der Schulaussicht über
die Provinzialanstalten für Epileptische in der Provinzialinstanz durch die Oberpräsidenten, S. 27. —
Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter
veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 27.
(Nr. 11178.) Gesetz, betreffend die Bewilligung weiterer Mittel zum Ausbaue der neuen
staatlichen Doppelschachtanlagen in Westfalen sowie von Mitteln zur Be-
teiligung des Staates an den Aktiengesellschaften Rhein= und SeeSchiffahrts-
Gesellschaft in Cöln und Mannheimer Dampfschleppschiffahrts-Gesellschaft in
Mannheim. Vom 18. März 1912.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw.,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, für den weiteren Ausbau der Doppel=
schachtanlagen Westerholt, Zweckel und Scholven sowie für den Ankauf von
Aktien der Rhein= und See-Schiffahrts-Gesellschaft in Cöln und der Mannheimer
Dampfschleppschiffahrts -Gesellschaft in Mannheim einen Betrag bis zu
19 400 000 Mark zu verausgaben.
82.
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Bereitstellung der nach § 1 er-
forderlichen Geldmiltel Staatsschuldverschreibungen auszugeben.
An Stelle der Staatsschuldverschreibungen können vorübergehend Schatz-
anweisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schat-
anweisungen anzugeben. Der Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur
Einlösung dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen
und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen.
Die Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden.
Geseysammlung 1912. (Nr. 11178—11179.) 9
Ausgegeben zu Berlin den 20. März 1912.