Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

Preußische Gesetzsammlung 
— Nr. 8. — 
Juhalt: Gesetz, betreffend die Bewilligung weiterer Mittel zum Ausbaue der neuen staatlichen Doppel- 
schachtanlagen in Westfalen sowie von Mitteln zur Beteiligung des Staates an den Aktiengesellschaften 
Rhein-- und See-Schiffahrts-Gesellschaft in Cöln und Mannheimer Dampfschleppschiffahrts-Gesellschaft 
in Mannheim, S. 25. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausübung der Schulaussicht über 
die Provinzialanstalten für Epileptische in der Provinzialinstanz durch die Oberpräsidenten, S. 27. — 
Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter 
veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 27. 
  
  
  
(Nr. 11178.) Gesetz, betreffend die Bewilligung weiterer Mittel zum Ausbaue der neuen 
staatlichen Doppelschachtanlagen in Westfalen sowie von Mitteln zur Be- 
teiligung des Staates an den Aktiengesellschaften Rhein= und SeeSchiffahrts- 
Gesellschaft in Cöln und Mannheimer Dampfschleppschiffahrts-Gesellschaft in 
Mannheim. Vom 18. März 1912. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
  
1. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, für den weiteren Ausbau der Doppel= 
schachtanlagen Westerholt, Zweckel und Scholven sowie für den Ankauf von 
Aktien der Rhein= und See-Schiffahrts-Gesellschaft in Cöln und der Mannheimer 
Dampfschleppschiffahrts -Gesellschaft in Mannheim einen Betrag bis zu 
19 400 000 Mark zu verausgaben. 
82. 
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Bereitstellung der nach § 1 er- 
forderlichen Geldmiltel Staatsschuldverschreibungen auszugeben. 
An Stelle der Staatsschuldverschreibungen können vorübergehend Schatz- 
anweisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schat- 
anweisungen anzugeben. Der Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur 
Einlösung dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen 
und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. 
Die Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden. 
Geseysammlung 1912. (Nr. 11178—11179.) 9 
Ausgegeben zu Berlin den 20. März 1912.
	        
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