Preußische Gesetzsammlung
Nrr. 9.
Juhalt: Gesetz zur Abänderung der Vorschriften über die Abnahme und Prüfung der Rechnungen, S. 20. —
Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil des Be-
zirkes des Amtsgerichts Katzenelnbogen, S. 31. — Verfügung des Justizministers, betreffend die
Anlegung des Grundbuchs für einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Diez, S. 31. — Bekannt-
machung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten
landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 32.
(Nr. 11180.) Gesetz zur Abänderung der Vorschriften über die Abnahme und Prüfung der
Nechnungen. Vom 22. März 1912.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Artikel I.
Das Gesetz, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-
rechnungskammer, vom 27. März 1872 (Gesetzsamml. S. 278) wird wie folgt
abgeändert:
1. An die Stelle des § 11 treten folgende Vorschriften:
/ 11.
Die Oberrechnungskammer darf Rechnungen, die von geringerer
Bedeutung sind oder bei denen wesentliche Abweichungen von den
maßgebenden Vorschriften und Bestimmungen oder finanziell erhebliche
Erinnerungen in größerer Anzahl nicht vorzukommen pflegen, von der
eigenen Prüfung ausschließen und diese unter Bestimmung der Art
der Ausführung sowie die Erteilung der Entlastung den von ihr im
Einvernehmen mit dem zuständigen Verwaltungschef bestimmten Ver-
waltungsbehörden überlassen.
Die Oberrechnungskammer soll jedoch von Zeit zu Zeit der-
gleichen Rechnungen und Nachweisungen einfordern, um sich zu über-
zeugen, daß die Verwaltung der Fonds, worüber sie geführt werden,
vorschriftsmäßig erfolge.
Gesetzsammlung 1912. (Nr. 11180—11182.) 10
Ausgegeben zu Berlin den 29. März 1912.