Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Anderungen in dem Verzeichnisse der von der Prüfung der Ober- 
rechnungskammer ausgeschlossenen Rechnungen sind im Landtage jedes- 
mal bei Vorlage der allgemeinen Rechnung über den Staatshaushalt 
mitzuteilen. 
2. Hinter §& 17 wird folgende Vorschrift eingeschaltet: 
§ 17a#. 
Von der Herbeiführung der Einziehung von Beträgen, die an 
öffentliche Kassen zu wenig ein= oder von ihnen zu viel ausgezahlt 
worden sind, und von der Anregung der Auszahlung von Beträgen, 
die von öffentlichen Kassen zu wenig aus= oder an sie zu viel ein- 
gezahlt worden sind, darf die Oberrechnungskammer absehen, wenn 
es sich um geringfügige Beträge handelt oder wenn die Einziehung 
oder Auszahlung mit Weiterungen oder Kosten verbunden wäre, die 
nicht im richtigen Verhältnisse zu der Höhe des Betrags ständen. 
3. Im 9 18 wird folgende Vorschrift als zweiter Absatz angeschlossen: 
Falls die Oberrechnungskammer von der Befugnis des § 11 
Abs. 1 Gebrauch macht, erfolgt die Aufstellung der Bemerkungen auf 
Grund der von den Verwaltungsbehörden zu liefernden Unterlagen. 
4. Hinter § 18 wird folgende Vorschrift eingeschaltet: 
6& 18a. 
Bei geringfügigen Beträgen soll die Aufstellung von Bemerkungen 
unterbleiben; desgleichen wenn es sich um eine bloße Fondsverwechselung 
handelt, durch die wesentliche Etatsüberschreitungen weder verursacht 
noch vermieden worden sind. Bei wichtigen Fragen von grundsätlicher 
Bedeutung darf jedoch von der Aufstellung von Bemerkungen nicht 
Abstand genommen werden. 
5. An die Stelle des § 19 Abs. 1 Satz 1 tritt folgende Vorschrift: 
Etatsüberschreitungen im Sinne des Artikel 104 der Verfassungs- 
urkunde sind alle Mehrausgaben) welche gegen die einzelnen Kapitel 
und Titel des nach Artikel 99 a. a. O. festgestellten Staatshaushalts- 
etats oder gegen die von der Landesvertretung genehmigten Titel der 
Spezialetats stattgefunden haben, soweit nicht 
a) einzelne Titel in den Etats als übertragbar ausdrücklich bezeichnet 
sind und bei solchen die Mehrausgaben bei einem Titel durch 
Minderausgaben bei anderen ausgeglichen werden 
oder 
b) bei einzelnen Titeln ausdrücklich vermerkt ist, daß dem Ausgabe- 
soll bestimmte Einnahmen zufließen sollen, und die entstandenen 
Mehrausgaben in den Einnahmen ihre Deckung finden.
	        
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