Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Artikel II. 
Im 9 51 des Gesetzes, betreffend den Staatshaushalt, vom 11. Mai 1898 
(Gesetzsamml. S. 77) wird folgende Vorschrift als vorletzter Absatz eingefügt: 
Mit Zustimmung der Oberrechnungskammer kann die Vor- 
prüfung in materieller Hinsicht bei der Abnahme ganz oder teilweise 
unterbleiben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. März 1912. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler. 
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen. 
Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze. 
  
  
(Nr. 11181.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Katzenelnbogen. Vom 18. März 1912. 
Auf Grund des Artikel 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der 
Grundbücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. Dezember 
1899 (Gesetzsamml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung 
von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist 
von sechs Monaten 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Katzenelnbogen gehörige Gemeinde 
Berghausen 
am 15. April 1912 beginnen soll. 
Berlin, den 18. März 1912. 
  
Der Justizminister. 
Beseler. 
  
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(Nr. 11182.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Aulegung des Grundbuchs für 
einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Diez. Vom 20. März 1912. 
Auf Grund des Artikel 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der 
Grundbücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. Dezember
	        
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