Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Artikel 5. 
1. Die Feststellung der Bauentwürfe bleibt jeder Regierung innerhalb 
ihres Staatsgebiets vorbehalten. 
2. Planübergänge sollen im hamburgischen und preußischen Staatsgebiet 
überall vermieden werden. 
3. Die von einer der vertragschließenden Regierungen geprüften Betriebs- 
mittel werden ohne weitere Prüfung auch im Gebiete der anderen Regierung zu- 
gelassen werden. 
Artikel 6. 
Zum Zwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen Grund 
und Bodens werden die vertragschließenden Regierungen, je für ihr Gebiet, der 
Eisenbahngesellschaft das Enteignungsrecht erwirken. 
Artikel 7. 
Alle Entschädigungs= und sonstigen privatrechtlichen Ansprüche, die aus 
Anlaß des Baues der Bahn auf preußischem oder auf hamburgischem Staats- 
gebiet erhoben werden, hat die Eisenbahngesellschaft zu vertreten. 
Artikel 8. 
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts Hamburgs über die in seinem 
Gebiete gelegene Bahnstrecke und über den darauf stattfindenden Betrieb wird die 
Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die Gesellschaft im allgemeinen Preußen 
überlassen. Auch ist der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg damit 
einverstanden, daß die Bestimmung über die Dotierung des Reserve= und des 
Erneuerungsfonds, wobei jedoch die hamburgischen Strecken in gleichem Maße 
wie die preußischen zu berücksichtigen sind, sowie die Genehmigung und die Fest- 
setzung der Fahrpläne und der Tarife auch in Beziehung auf den im hamburgischen 
Staatsgebiete gelegenen Teil der Bahn seitens Preußens erfolgt. Die auf ham- 
burgischem Gebiete gelegene Strecke darf jedoch in bezug auf Tarife) Fahrpläne 
und Bedienung der bei Klein Vorstel- vorgesehenen Haltestelle nicht ungünstiger 
behandelt werden als die preußische Bahnstrecke. Hamburg soll vor der Vor- 
nahme wichtigerer Anderungen der Fahrpläne und Tarife gehört werden. 
Artikel 9. 
Hamburg bleibt vorbehalten, den Verkehr mit dem Unternehmer sowie die 
Handhabung der ihm über die innerhalb hamburgischen Gebiets gelegene Strecke 
zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte einer besonderen Behörde oder einem 
besonderen Kommissar zu übertragen. Diese haben die Bez ziehungen ihrer Re- 
gierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum 
unmittelbaren Einschreiten der zuständigen Polizei= und Gerichtsbehörden ge- 
eignet sind.
	        
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