Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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() Im übrigen sind auf die Auflösung und Liquidation des Deichver- 
bandes die §§ 279 bis 282 entsprechend anzuwenden. 
317. 
Neben den 9§8 294 bis 316 sind die &§ 208, 209, 211, 215, 216, 221, 
der § 229 Abs. 1, die 9§ 230 bis 234, 236, 237), 239 bis 244, der 8 275 
Abs. 1, 3 und die 9§ 276, 277 auf Deichverbände entsprechend anzuwenden. 
318. 
() Auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Deichverbände 
sind die Vorschriften anzuwenden, die für die nach diesem Gesetze gebildeten 
Deichverbände gelten. 
(2) Jedoch bleiben abweichende Bestimmungen der bisherigen Satzungen 
in Kraft, soweit die im Abs. 1 für anwendbar erklärten Vorschriften durch die 
Satzung geändert werden können oder auf die Satzung verweisen. 
Sechster Titel. 
Deiche, die zu keinem Deichverbande gehören. 
319. 
Ist ein schon vorhandener, zum Schutze der Lendereien mehrerer 
Eigentümer dienender Deich, der zu keinem Deichverbande gehört, ganz oder teil- 
weise verfallen oder durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen zerstört, so kann 
bei Deichen an Wasserläufen erster Ordnung und bei Seedeichen der Bezirksaus- 
schuß, sonst der Kreis-(Stadt-) Ausschuß auf Antrag eines Beteiligten und, 
wenn aus der Nichterhaltung des Deiches eine gemeine Gefahr entsteht, auch 
ohne Antrag den Unterhaltungspflichtigen durch Beschluß für verpflichtet erklären, 
den Deich bis zu derjenigen Höhe und Stärke wiederherzustellen, die er früher 
gehabt hat. 
() In gleicher Weise kann bei solchen Deichen dem Unterhaltungspflich- 
tigen die Vornahme derjenigen Maßregeln aufgegeben werden, welche erforderlich 
sind, um die Erhaltung der Deiche in ihrem bisherigen Umfang und Zustande 
u sichern. 
G) Ist es ungewiß oder streitig, wer zur Unterhaltung des Deiches ver- 
pflichtet ist, so können die Leistungen vorläufig von dem gefordert werden, der 
ihn bisher unterbalten hat, oder, wenn dieser nicht leistungsfähig ist, von dem 
Eigentümern derienigen Grundstücke, die nach dem Ermessen der Behäörde durch- 
den Deich geschützt werden. Das letztere gilt auch, wenn der Verpflichtete nicht 
leistungsfähig ist. Ist die Heranziehung der Eigentümer nicht so schnell möglich, 
wie die Dringlichkeit des Falles es erfordert, so hat die Gemeinde (der Guts- 
bezirk), in deren Bezirk der Deich gelegen ist, auf Erfordern die Kosten der 
Unterhaltung oder Wiederherstellung des Deiches vorzuschießen. Sind mehrere
	        
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