Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen ausgegeben werden. 
Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben. 
Der Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung dieser 
Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von 
Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die 
Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden. 
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von 
fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der 
Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers 14 Tage vor dem Fälligkeits- 
termine zur Verfügung zu halten. 
Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte 
beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden Schatzanweisungen aufhört. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße, zu 
welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz- 
anweisungen und die Schuldverschreibungen ausgegeben werden sollen, bestimmt 
der Finanzminister. Im übrigen kommen wegen der Verwaltung und Tilgung 
der Anleihe die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Konsolidation preußischer 
Staatsanleihen, vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes, 
betreffend die Tilgung von Staatsschulden, vom 8. März 1897 (Gesetzsamml. 
S. 43) und des Gesetzes, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die 
Eisenbahnverwaltung, vom 3. Mai 1903 (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 28. Mai 1913. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler. 
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen. 
Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze. 
  
(Nr. 11296.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Braunschweig wegen Herstellung einer 
Eisenbahn von Celle nach Braunschweig. Vom 13. Januar 1912. 
Sine Majestät der König von Preußen und Seim Hoheit der Herzog Johann 
Albrecht zu Mecklenburg, Regent des Herzogtums Braunschweig, haben zum Zwecke 
einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisenbahn von Celle nach Braun- 
schweig zu Bevollmächtigten ernannt:
	        
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