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Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Oberbaurat Wilhelm Sprengell,
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat Paul Goetsch,
Allerhöchstihren Geheimen Oberfinanzrat Dr. Ernst Schneider;
Seine Hoheit der Herzog Johann Albrecht zu Mecklenburg,
Regent des Herzogtums Braunschweig:
Höchstihren Finanzpräsidenten Dr. Rudolf Zimmermann,
Höchstihren Geheimen Baurat Karl Breust,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Staats-
vertrag abgeschlossen haben:
Artikel I.
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich bereit, eine Eisenbahn von
Celle nach Braunschweig für eigene Rechnung auszuführen, sobald sie die gesetz-
liche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung gestattet der Königlich
Preußischen Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb ihres
Staatsgebiets.
Artikel II.
Die Feststellung der gesamten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses
Vertrags bildende Eisenbahn soll ebenso wie die Prüfung der anzuwendenden
Fahrzeuge einschließlich der Dampfwagen lediglich der Königlich Preußischen
Regierung zustehen, die indes bezüglich der Führung der Bahn und der An-
legung von Stationen in dem braunschweigischen Staatsgebiet etwaige besondere
Wünsche der Herzoglichen Regierung tunlichst berücksichtigen wird. Jedoch bleibt
die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese
die Herstellung von Wegübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußregelungen, Vor-
flutonlagen und Seitenwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der
Stationsanlagen jeder Regierung innerhalb ihres Gebiets vorbehalten.
Sollte nach Fertigstellung der Bahn infolge eintretenden Bedürfnisses
die Anlage neuer Wasserdurchlässe oder öffentlicher Wege, welche die geplante
Eisenbahn kreuzen, von der Herzoglich Braunschweigischen Regierung angeordnet
oder genehmigt werden, so wird zwar preußischerseits gegen die Ausführung der-
artiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden; die Herzogliche Regierung
verpflichtet sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der
Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung
ein Kostenaufwand erwächst. "
Artikel III.
Die Spurweite der Gleise soll 1/135 m zwischen den Schienen betragen.
Die Bahn wird vorläufig nur eingleisig ausgeführt werden. Die Königlich
Preußische Regierung ist berechtigt, die Bahn nach den Bestimmungen der
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