Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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82. 
Die Genossenschaft ist berechtigt, Anlagen anderer, die dem im & 1 be- 
zeichneten Zwecke dienen, gegen Entschädigung zu übernehmen und zu betreiben. 
Die Entschädigung darf die Kosten nicht überschreiten, die der Genossenschaft 
durch Herstellung eigener Anlagen mit gleicher Wirkung entstehen würden. Uber 
den Umfang der zu übernehmenden Anlagen und die Höhe der Entschädigung 
entscheiden mangels gütlicher Verständigung die ordentlichen Gerichte. 
Auf Antrag von Genossen kann diesen überlassen werden, Teile des im 
∆& 1 bezeichneten Unternehmens auf ihre Kosten durchzuführen und zu betreiben. 
  
/ 3. 
Genossen sind: 
1. die Eigentümer der im Genossenschaftsgebiete liegenden Bergwerke; 
2. die Eigentümer der in diesem Gebiete liegenden anderen gewerblichen 
Unternehmungen, Eisenbahnen, Schiffahrtkanäle und sonstigen Anlagen, 
sofern sie zu einem in der Satzung für die Aufnahme in die Beitrags- 
liste vorzuschreibenden Mindestbeitragssatze zu den Genossenschaftslasten 
veranlagt werden können; 
3. die im Genossenschaftsgebiete liegenden Gemeinden (Gutsbezirke). 
–64. 
Die Genossenschaft führt den Namen „Sesekegenossenschaft“. Sie ist eine 
Körperschaft des öffentlichen Rechtes. 
II. Vertretung und Verwaltung der Genossenschaft. 
5. 
Die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen richten sich, 
soweit sie nicht in diesem Gesetze geregelt sind nach der Satzung. 
Diese muß Bestimmungen enthalten über: 
1. den Sitz der Genossenschaft; 
2. die Aufstellung und Führung des Verzeichnisses der Genossen, die Ver- 
öffentlichung aus diesem sowie die Festsetzung des Mindestbeitrags für 
die Eigentümer der im § 3 Nr. 2 bezeichneten Anlagen; 
den Bauplan, nach dem das Unternehmen auszuführen ist; 
4. a) die Aufstellung eines Landkulturkatasters, 
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