Preußische Geschs ammlung
— Nr. 6. —
Juhalt: Verordnung, betreffend die Vermehrung der Deputierten der Landgemeinden im Kreistage des
Kreises Adelnau im Regierungsbezirke Posen, S. 21. — Verordnung, betreffend das Inkraft-
treten des Gesetzes vom 13. April 1909, S. 22. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom
10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden
usw., S 22.
(Nr. 11257.) Verordnung, betreffend die Vermehrung der Deputierten der Landgemeinden
im Kreistage des Kreises Adelnau im Regierungsbezirke Posen. Vom
3. Februar 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.,
verordnen auf Grund des §& 2 zu C des Gesetzes vom 4. August 1904 (Gesetz-
samml. S. 241), betreffend Abänderung der Vorschriften über die Zusammen-
setzung der Kreistage und über die Wahlen zum Provinziallandtag in der Provinz
Posen, was folgt:
¾ 1.
Die Zahl der Deputierten der Landgemeinden im Kreistage des Kreises
Adelnau im Regierungsbezirke Posen wird von drei auf vier erhöht.
2.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Der Minister
des Innern ist mit ihrer Ausführung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 3. Februar 1913.
(L. S.) Wilhelm.
v. Dallwitz.
Eesetsammlung 1913. (Nr. 11257—11258.) 6
Ausgegeben zu Berlin den 26. Februar 1913.