namentlich auch für die Auflassung in den Grundbüchern, sind nur die Aus-
lagen der Gerichte zu erstatten. Im übrigen tritt Freiheit von Stempel und
Gerichtsgebühren ein.
Artikel V.
Die Tarife und Fahrpläne werden — unbeschadet der Zuständigkeit des
Reichs — durch die Königlich Preußische Regierung unter tunlichster Berück-
sichtigung der Wünsche der Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzschen Regierung
festgestellt. In den Tarifen für die Bahn sollen für die Strecke in dem meccklen-
burgischen Staatsgebicte keine höheren Einheitssätze angewendet werden als für
die Strecken auf preußischem Staatsgebiete.
Artikel VI.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in das Gebiet des Großherzogtums
Mecklenburg-Strelitz fallenden Bahnstrecke der Großherzoglichen Regierung vor-
behalten. Auch sollen die an der Bahnstrecke im mecklenburgischen Staatsgebiete
zu errichtenden Hoheitszeichen nur die der Großherzoglichen Regierung sein.
Der Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzschen Regierung bleibt vorbehalten,
zur Handhabung des ihr über die im Großherzogtume belegene Bahnstrecke zu-
stehenden Hoheitsrechts einen ständigen Kommissar zu bestellen, der die Beziehungen
zur Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen den Fällen zu vertreten
hat, die nicht zum unmittelbaren gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der
Behörden geeignet sind. Für Akte der staatlichen Oberaufsicht und die Ausübung
staatlicher Hoheitsrechte — soweit sie den Gegenstand dieses Vertrags berühren —,
insbesondere für die landespolizeiliche Prüfung und Abnahme von Eisenbahn-
strecken und sonstigen Eisenbahnanlagen, wird Mecklenburg-Strelitz Gebühren nicht
erheben und Auslagen nicht berechnen.
Die Bahnpolizei auf der im mecklenburgischen Gebiete belegenen Bahn-
strecke wird durch die Königlich Preußischen Eisenbahnbehörden und Beamten
gehandhabt) diese sind auf Vorschlag der Königlich Preußischen Eisenbahnwer-
waltung von den zuständigen Großberzoglichen Behörden zu verpflichten. Die
Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich dieser Bahnstrecke
den Großherzoglichen Organen ob, die die Bahnpolizeibeamten auf ihr Ansuchen
bereitwillig unterstützen werden.
Artikel VII.
Preußische Staatsangehörige, die in dem Gebiete des Großherzogtums
Mecklenburg-Strelitz ihren dienstlichen Wohnsitz haben, erleiden dadurch keine
Anderung ihrer Staatsangehörigkeit.
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten und den Aufsichts-