Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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(65) Der Anteil des Anliegers am Wasserlauf ist Bestandteil des Ufer- 
grundstücks. 
80. 
() Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an Wasser- 
läufen erster Ordnung einem anderen als dem Staate, an Wasserläufen zweiter 
oder dritter Ordnung einem anderen als den Anliegern zusteht, bleibt es mit dem 
bisherigen Inhalt aufrechterhalten. Das Eigentum an einem natürlichen Wasser- 
lauf erster Ordnung geht mit Ablauf von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes auf den Staat über, wenn der bisherige Eigentümer nicht vorher 
in das Grundbuch eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat. 
() In den im J 323 bezeichneten Gebietsteilen steht das Eigentum an 
den Wasserläufen zweiter Ordnung, soweit sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes 
7t“ im Eigentum anderer stehen, den Deich= und Sielverbänden zu, zu denen 
ie gehören. 
8 *& In der Provinz Hessen-Nassau steht das Eigentum an den natürlichen 
Wasserläufen zweiter und dritter Ordnung den Gemeinden insoweit zu, als ihnen 
die Unterhaltung obliegt G 117 Abs. 1). Soweit dort beim Inkrafttreten dieses 
Gesetzes das Eigentum an einem natürlichen Wasserlaufe zweiter oder dritter 
Ordnung, der von der Gemeinde zu unterhalten ist, einem anderen als der Ge- 
meinde zusteht, bleibt es aufrechterhalten, geht aber mit Ablauf von zwei Jahren 
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Gemeinde über, wenn der bisherige 
Eigentümer nicht vorher in das Grundbuch eingetragen ist ober seine Eintragung 
beantragt hat. 
() Für das aufrechterhaltene Eigentum der Anlieger gilt §& 8. 
8 10. 
() Auf Grund Königlicher Verordnung kann der Staat das Eigentum 
an einem natürlichen Wasserlauf erster Ordnung, der ihm nach § 9 Abs. 1 nicht 
#hr, aber von ihm unterhalten wird, in Anspruch nehmen. Die Königliche 
erordnung wird durch das Amtsblatt derjenigen Regierung bekannt gemacht, 
in deren Bezirke die in Anspruch genommene Strecke des Wasserlaufs liegt. 
()Der bisherige Eigentümer ist zu entschädigen. Von der Entschädigung 
sind die Lasten abzurechnen, die dem Eigentümer bisher oblagen. Im übrigen 
sind die §# 7 bis 9, 11, 13, 24 bis 49 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 
1874 (Gesetzsamml. S. 221) anzuwenden. 
11. 
Wird ein Wasserlauf erster Ordnung nach § 3 Abs. 1 zu einem Waseser- 
laufe zweiter oder dritter Ordnung, oder wird ein Wasserlauf zweiter oder dritter 
Ordnung zu einem Waseserlauf erster Ordnung, so bleiben die Eigentumsver- 
hältnisse unberührt. Der Staat kann jedoch in letzterem Falle auf Grund 
Königlicher Verordnung das Eigentum an dem Wasserlaufe gegen Entschädigung 
in Anspruch nehmen. Auf die Entschädigung ist der Vorteil anzurechnen, der
	        
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