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dem Eigentümer durch den Wegfall von Lasten, die ihm bisher oblagen, erwächst,
soweit er nicht bereits nach § 3 Abs. 2 Satz 4 oder § 131 Satz 2 angerechnet
worden ist. Der § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.
é12.
Die Grenze zwischen dem Wasserlauf und dem Lsergrundstü (Ufer-
linie) wird durch die Grenze des Graswuchses und, soweit diese über dem gewöhn-
lichen Wasserstande (§ 8 Abs. 3) lieg durch den letzteren bestimmt.
() Die Uferlinie kann von der Wasserpolizeibehörde nach Anhörung der
Anlieger und der sonst Beteiligten festgelegt werden. Die Beteiligten können die
Festlegung der Uferlinie durch die Wasserpolizeibehörde auf ihre Kosten verlangen.
(t) Die Festlegung der Uferlinie ist den Beteiligten bekannt zu machen
und kann binnen vier Wochen nach Lustellung durch Klage im Verwaltungs-
streitverfahren angefochten werden. Ist der Oberpräsident oder der Regierungs-
präsident Wasserpolizeibehörde, so hat er für das Verwaltungsstreitverfahren einen
Kommissar zu bestellen, der ihn in allen Rechtshandlungen zu vertreten hat.
Zuständig ist der Bezirksausschuß.
(t) Andert sich der Wasserlauf nachträglich, so kann die Uferlinie nach Abs. 1
bis 3 anderweit festgelegt werden.
13.
y) Im Grundbuche wird ein Wasserlauf nur auf Antrag des Eigentümers
oder eines Berechtigten eingetragen.
() Wird die Eintragung des dem Anlieger gehörenden Anteils an einem
Wasserlaufe beantragt, so ist er im Grundbuche nach den Grundsteuerbüchern,
wenn er aber in diesen nicht verzeichnet ist, nur als Anteil an dem Wasserlaufe
u bezeichnen.
zu bezeich 14.
Wird das Bett eines Wasserlaufs vom Wasser verlassen oder tritt darin
eine Erderhöhung hervor, die den gewöhnlichen Wasserstand (6 8 Abs. 3) über-
ragt und bei diesem Wasserstande nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammen-
hängt — Insel, Werder und dergleichen —, so bleibt das Eigentum an den
hierdurch trockengelegten Flächen unverändert.
ü15.
Hat infolge natürlicher Ereignisse ein natürlicher Wasserlauf erster Ord-
nung sein Bett verlassen und sich ein neues Bett geschaffen, so wird der neue
Wasserlauf Eigentum des Staates.
() Die bisherigen Eigentümer des neuen Bettes sind von dem Staate für
den Verlust ihres Eigentums zu entschädigen. Auf die Entschädigung sind der
Artikel 52 und der Artikel 53 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche sowie der § 47 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetz-
samml. S. 221) anzuwenden.