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Preußische Gesetzsammlun
Jahrgang 1914 Nr. 17.
(Nr. 11355.) Eisenbahnanleihegesetz. Vom 10. Juni 1914.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Die Staatsregierung wird — zugleich unter Genehmigung der beigedruckten
Verträge, und zwar:
a) des Vertrags vom 14. Januar 1914, betreffend den Ubergang des Salag.
Cronberger Eisenbahnunternehmens auf den Staat, und
b) des Staatsvertrags vom 30. Dezember 1913, betreffend den Abergang Aalag
der Wilhelmhaven-Oldenburger Eisenbahn in das Eigentum des
Oldenburgischen Staates — ·
ermächtigt, behufs Erweiterung, Vervollständigung und besserer Ausrüstung des
Staatseisenbahnnetzes sowie behufs Beteiligung des Staates an dem Bau von
Kleinbahnen die folgenden Beträge zu verwenden:
I. zur Herstellung von Eisenbahnen, und zwar:
a. zum Bau von Haupteisen bahnen:
1. von Arnsdorf (Kr. Liegnitz; nach einem in der Nähe von Liegnitz ge-
legenen Punkte der Strecke Liegnitz-Königszelt (früher Neuhof), weitere
Kosten .. . . . .. 7775 000 Mark,
2. von Michendorf nach Mahlsdorf (früher Biesdorf),
weitere Kosten — 10 O00 O0o
3. von Altona nach Neumünster, Grunderwerb. 44 400 000 „
4. von Verden nach Rotenburg i. Hannover, Grund-
erwrree .. 2 100 000 „
5. von Celle nach Hannover,) weitere Kostern 14 410 000 „
v Seitt. 38 685 000 Mark
Cesetzsammlung 1914. (Mr. 11355.) 21
Ausgegeben zu Berlin den 22. Juni 1914.