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Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1914 Nr. 21.
Inhalt: Gesetz zur Abänderung der Besoldungsordnung, S. 131. — Bekanntmachung der nach dem
Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse,
Urkunden usw., S. 178. « - ·
(Nr. 11360.) Gesetz zur Abänderung der Besoldungsordnung. Vom 29. Juni 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #5
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt: 1
K 1.
Diedem Gesetze, betreffend die Bereitstellung von Mitteln zu Diensteinkommens-
verbesserungen, vom 26. Mai 1909 (Gesetzsamml. S. 85) beigefügte Besoldungs-
ordnung erhält
im Abschnitt &A bei den Klassen 1 bis 5 und 13 bis 16,
» »B bei Klasse 54 Nr. 6, 11, 15 und 24,
- " " bei Klasse 55 Nr. 3 bis 6, 15b und 16e,
die aus der Anlage I ersichtliche Fassung.
Der bisherige Abschnitt D „Gehälter für die Beamten der Preußischen
Zentral-Genossenschaftskasse“ wird als Abschnitt E bezeichnet.
Nr. 7 der „Bemerkungen“ fällt fort.
6 2.
Soweit in der Besoldungsordnung auf die im §& 1 bezeichneten Klassen
und Klassenteile verwiesen ist, tritt die abgeänderte Fassung an die Stelle der
jetzt angeführten. 83
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1914 in Kraft.
84.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 29. Juni 1914.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer.
Lentze. v. Falkenhayn. v. Loebell.
Gesetzsammlung 1914. (Nr. 11360.) 26
Ausgegeben zu Berlin den 2. Juli 1914.