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weise Abs. 1 unter b des preußischen Kommunalsteuergesetzes an dem gemeinde-
steuerpflichtigen Einkommen der für Rechnung des Preußischen Staates verwalteten
Eisenbahnen beteiligt werden, sollen nur diejenigen Ausgaben an Gehältern und
Löhnen zugrunde gelegt werden, die aus dem Betriebe der Bahn erwachsen.
Eine Besteuerung der Bahn durch andere korporative Verbände wird die
Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung nicht zulassen. Sofern dieser
Bestimmung zuwider Steuern erhoben werden sollten, hat die Herzogliche
Regierung die hierfür geleisteten Ausgaben der Königlich Preußischen Regierung
zu erstatten.
Artikel XI.
Ein Recht auf den Erwerb der in das Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische
Gebiet entfallenden Bahnstrecke wird die Herzogliche Regierung, solange die
Bahn im Eigentum oder Betriebe des Preußischen Staates sich befindet, nicht in
Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigentum und Betrieb an einen Privat-
unternehmer abgetreten werden, so bleibt der Herzoglich Sächsischen Staats-
regierung das Recht vorbehalten, diese Bahnstrecke nach Maßgabe des preußischen
Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 anzukaufen.
Artikel XII.
Zur Einziehung von Stationen auf coburgischem Gebiete sowie zur Ein-
stellung des Betriebs auf der Bahn ist die Zustimmung der Herzoglich Coburg-
Gothaischen Regierung erforderlich.
Artikel XIII.
Für den Fall der Abtretung des preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrag erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel XIV.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden; die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin erfolgen.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet
und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, den 11. März 1913.
(L. S.) Wilhelm Sprengell. (L. S.) Hans Bartold v. Bassewitz.
(L. S.) Paul Goetsch.
(L. S.) Dr. Ernst Schneider.
(L. S.) Dr. Fritz Pischel.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden; die Auswechselung
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.
Redigiert im Bureau des Staatsministerlums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
! Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6/25.#
und 1884 bis 1903 zu 2,40 4() sind an die Postanstalten zu richten.