Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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weise  Abs.  1  unter  b  des  preußischen  Kommunalsteuergesetzes  an  dem  gemeindesteuerpflichtigen
  Einkommen  der  für  Rechnung  des  Preußischen  Staates  verwalteten
Eisenbahnen  beteiligt  werden,  sollen  nur  diejenigen  Ausgaben  an  Gehältern  und
Löhnen  zugrunde  gelegt  werden,  die  aus  dem  Betriebe  der  Bahn  erwachsen.
Eine  Besteuerung  der  Bahn  durch  andere  korporative  Verbände  wird  die
Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  Regierung  nicht  zulassen.  Sofern  dieser
Bestimmung  zuwider  Steuern  erhoben  werden  sollten,  hat  die  Herzogliche
Regierung  die  hierfür  geleisteten  Ausgaben  der  Königlich  Preußischen  Regierung

zu  erstatten.
Artikel  XI.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  in  das  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische
Gebiet  entfallenden  Bahnstrecke  wird  die  Herzogliche  Regierung,  solange  die
Bahn  im  Eigentum  oder  Betriebe  des  Preußischen  Staates  sich  befindet,  nicht  in
Anspruch  nehmen.  Sollte  dagegen  später  Eigentum  und  Betrieb  an  einen  Privatunternehmer
  abgetreten  werden,  so  bleibt  der  Herzoglich  Sächsischen  Staatsregierung
  das  Recht  vorbehalten,  diese  Bahnstrecke  nach  Maßgabe  des  preußischen
Eisenbahngesetzes  vom  3.  November  1838  anzukaufen.

Artikel  XII.
Zur  Einziehung  von  Stationen  auf  coburgischem  Gebiete  sowie  zur  Einstellung
  des  Betriebs  auf  der  Bahn  ist  die  Zustimmung  der  Herzoglich  Coburg-Gothaischen
  Regierung  erforderlich.

Artikel  XIII.
Für  den  Fall  der  Abtretung  des  preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrag  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu

übertragen.
Artikel  XIV.
Gegenwärtiger  Vertrag  soll  beiderseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelegt  werden;  die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  soll  in  Berlin  erfolgen.
Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
und  besiegelt.
So  geschehen  zu  Berlin,  den  11.  März  1913.

(L.  S.)  Wilhelm  Sprengell.  (L.  S.)  Hans  Bartold  v.  Bassewitz.
(L.  S.)  Paul  Goetsch.

(L.  S.)  Dr.  Ernst  Schneider.

(L.  S.)  Dr.  Fritz  Pischel.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifiziert  worden;  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  hat  stattgefunden.

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministerlums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
!  Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6/25.#
und  1884  bis  1903  zu  2,40  4()  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.