Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

3. Der erste Absatz des Artikel 28 erhält folgenden zweiten Satz: 
In den Fällen des Artikel 20 Nr. 2 darf die Anlegung des Grund- 
buchblatts erst erfolgen, nachdem in der Gemeinde, in deren Bezirke 
das Grundstück liegt, die Absicht der Anlegung und die Person des 
als Eigentümer Einzutragenden öffentlich bekannt gemacht und seit der 
Bekanntmachung ein Monat verstrichen ist; die Art der Bekanntmachung 
bestimmt das Grundbuchamt. 
4. Hinter Artikel 35 wird folgender Artikel 35 a eingeschaltet: 
Hat im Eeltunzebereiche der Artikel 15 oder 16 oder im Gebiete des vor- 
maligen Herzogtums Nassau ein Wasserlauf oder ein Anteil an einem Wasserlauf 
ein Grundbuchblatt noch nicht erhalten, so finden die Vorschriften des Artikel 15, 
der Artikel 17 bis 32 und der Verordnung, betreffend die Anlegung der Grund- 
bücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. Dezember 1899 
(Gesetzsamml. S. 595) mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung: 
1. Uber Besitz und Eigentum sind zu vernehmen, soweit nicht die Ver- 
nehmung aus besonderen Gründen untunlich oder unnötig erscheint, 
bei Wasserläufen erster Ordnung auch die mit der Verwaltung 
des Wasserlaufs betraute Provinzialbehörde, 
bei Wasserläufen zweiter und dritter Ordnung auch die Anlieger 
G 8 des Wassergesetzes vom 7. April 1913, Gesetzsamml. S. 53), 
bei Wasserläufen zweiter Ordnung in den im §9 323 des Wasser- 
gesetzes bezeichneten Gebietsteilen auch der Vorsteher des Deich- 
und Sielverbandes, zu dem der Wasserlauf gehört, 
bei den natürlichen Wasserläufen zweiter und dritter Ordnung in 
der Provinz Hessen-Nassau auch der Vorsteher der Gemeinde, 
die den Wasserlauf zu unterhalten hat. 
2. Wer das Eigentum in Anspruch nimmt, hat auf Erfordern des Grund- 
buchamts eine von dem Fortschreibungsbeamten beglaubigte Karte vor- 
zulegen, aus der die Lage des Wasserlaufs oder Wasserlaufanteils und 
die Ufergrundstücke sowie deren Eigentümer zu ersehen sind. 
3. Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen: 
a) bei Wasserläufen erster Ordnung der Staatz 
b) bei Wasserläufen zweiter und dritter Ordnung, soweit nicht einer 
der unter c und d aufgeführten Fälle vorliegt, der Anlieger 8 
des Wassergesetzes); 
Fc) bei Wasserläufen zweiter Ordnung in den im § 323 des Wasser- 
gesetzes bezeichneten Gebietsteilen der Deich= und Sielverband, zu 
dem der Wasserlauf gehört; 
4) bei natürlichen Wasserläufen zweiter und dritter Ordnung in der 
Provinz Hessen-Nassau die Gemeinde, die den Wasserlauf zu unter- 
halten hat. 
 
	        
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