Volltext : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Die  Volksschule.  49

Auctorität  der  Kirche  maassgebend;  die  geoffenbarte  Wahrheit  enthalte  für
die  gesammte  natürliche  Kenntniss  eine  wohlthätige  höchste  Norm;  niemals
könne  also  die  Kirche  den  ihr  eigenthümlichen  Primat  in  der  Aufsicht  auf
die  Wissenschaft  An  den  Staat  abgeben.  Demzunächst  müsse  der  Ortsgeistliche
  der  unmittelbare  Leiter  und  Ueberwacher  der  Schulen  in  der  Gemeinde
  sein,  und  auch  die  höhere  Aufsicht  über  das  Schulwesen  Geistlichen
zustehen.  Von  einer  Mitwirkung  des  Staates  bei  dem  Volksschulwesen
könne  somit  nur  hinsichtlich  des  Maasses  der  für  seine  Zwecke  erforderlichen
  Kenntnisse  und  in  Beziehung  der  äusserlichen  Verhältnisse  die  Rede
sein,  indem  derselbe,  wie  in  allen  dazu  angethanen  Bezichungen,  der  Kirche
seinen  Arm  zur  Durchführung  ihrer  göttlichen  Sendung  zu  leihen  habe.
So  möge  man  denn  etwa  zugeben,  dass  der  Staat  durch  seine  Gesetze
für  allgemeine  Einführung  von  Volksschulen,  für  die  lHerbeischaffung  der
nothwendigen  Geldmittel,  für  die  Erkennung  der  Strafen  für  Schulversäumnisse
  u.  dgl.  sorge,  und  möge  sich  insoweit  auch  die  oberste  Kirchengewalt
eines  Landes  mit  der  Regierung  über  gemeinschaftliche  Behörden  verständigen;
  der  oberste  Grundsatz  bleibe  aber  immer:  die  Volksschule  sei  eine
wesentlich  kirchliche  Anstalt  und  daher  die  Bestimmung  ihrer  Leistungen
Sache  der  Kirche  und  nicht  des  Staates.  —  Man  gewährt  also  den  Worten
nach  eine  Mitwirkung  und  verwahrt  sich  gegen  cine  Ausschliessung;  der
Sache  nach  aber  wird  eine  den  ganzen  Geist  der  Anstalt  und  ihre  sämmtlichen
  Wirkungen  beherrschende  Leitung  beansprucht  und  von  den  mit  deu
letzten  Gedanken  nicht  Zurücklialtenden  das  Primat  der  Kirche  geradezu
als  heiliges  Recht  aufgestellt).  Diese  Sätze  und  Forderungen  sind  aber
nicht  etwa  nur  die  Ansichten  einzelner  kirchlicher  Schriftsteller  oder  besonders
  hierarchisch  gesinuter  Geistlicher,  sondern  sie  sind  vom  päpstlichen
Stuhle  selbst  unumwunden  ausgesprochen  und  ist  ihre  Anerkennung  von
der  ganzen  katholischen  Christenheit  in  Anspruch  genommen;  Zeuge  dessen
der  bekannte  Syllabus,  welcher  jede  andere  Auffassung  für  ketzerisch
erklärt  ?).

kaum  zu  rechnen.  Daber  denn  endlich  noch  eine  dritte  Muanssregol,  bestehend  in  dem  Verlangen,
  dass  wenigstens  überall,  scibst  anch  In  wesentlich  protestantischen  Lohranstalten,  —
Gymnasien  sowohl  als  Universitäten  —  falls  dieselben  thatsächlich  auch  von  kathollschen
Schülern  benützt  werden,  eigene  katholische  Lehrer  io  gewissen  Fächern  aufgestellt  werden,
und  zwar  jeden  Falles  für  die  Geschichte  bei  Universitäten,  auch  wohl  noch  für  das  Kirchenrecht.
  Der  Zweck  dieser  Forderung  bedarf  keiner  Erläuterung,  und  es  soll  auch  nicht  behauptet
  werden,  dass  die  Einrichtung  da,  wo  sie  durchgesetzt  werden  konnte,  ohne  allen  Erfolg
  war;  allein  In  Ganzen  ist  es  doch  nur  ein  Nothbehelf  nnd  ein  Flickwerk,  auch  ist  von
einer  allgemeinen  Durchführung  nicht  die  Rede,  da  Ihr  der  Grundsatz  der  Bosetzung  aller
Stellen  mit  dem  besten  aufzufindonden  Manne  ohne  alle  Rücksicht  auf  seine  Confession  in  Jder
Rogel  siegreich  widersteht,

1)  Sehr  merkwürdig  ist,  wie  überbaupt,  so  namentlich  auch  in  dieser  Beziehung,  die
Schrift  des  Jesuiten  Rioss,  Der  moderne  Staat  und  die  christliche  Kirche,  passiın,  z.B.  8.94  f.

%)  Die  bieher  gehörigen  Sätze  dor  Beilage  zu  der  päbstlichen  Encyklica  vom  8.  Dec.  1964,

v.Mohl,  Stastsrecht.  Ba.  Il.  4