Die Volksschule. 49
Auctorität der Kirche maassgebend; die geoffenbarte Wahrheit enthalte für
die gesammte natürliche Kenntniss eine wohlthätige höchste Norm; niemals
könne also die Kirche den ihr eigenthümlichen Primat in der Aufsicht auf
die Wissenschaft An den Staat abgeben. Demzunächst müsse der Ortsgeistliche
der unmittelbare Leiter und Ueberwacher der Schulen in der Gemeinde
sein, und auch die höhere Aufsicht über das Schulwesen Geistlichen
zustehen. Von einer Mitwirkung des Staates bei dem Volksschulwesen
könne somit nur hinsichtlich des Maasses der für seine Zwecke erforderlichen
Kenntnisse und in Beziehung der äusserlichen Verhältnisse die Rede
sein, indem derselbe, wie in allen dazu angethanen Bezichungen, der Kirche
seinen Arm zur Durchführung ihrer göttlichen Sendung zu leihen habe.
So möge man denn etwa zugeben, dass der Staat durch seine Gesetze
für allgemeine Einführung von Volksschulen, für die lHerbeischaffung der
nothwendigen Geldmittel, für die Erkennung der Strafen für Schulversäumnisse
u. dgl. sorge, und möge sich insoweit auch die oberste Kirchengewalt
eines Landes mit der Regierung über gemeinschaftliche Behörden verständigen;
der oberste Grundsatz bleibe aber immer: die Volksschule sei eine
wesentlich kirchliche Anstalt und daher die Bestimmung ihrer Leistungen
Sache der Kirche und nicht des Staates. — Man gewährt also den Worten
nach eine Mitwirkung und verwahrt sich gegen cine Ausschliessung; der
Sache nach aber wird eine den ganzen Geist der Anstalt und ihre sämmtlichen
Wirkungen beherrschende Leitung beansprucht und von den mit deu
letzten Gedanken nicht Zurücklialtenden das Primat der Kirche geradezu
als heiliges Recht aufgestellt). Diese Sätze und Forderungen sind aber
nicht etwa nur die Ansichten einzelner kirchlicher Schriftsteller oder besonders
hierarchisch gesinuter Geistlicher, sondern sie sind vom päpstlichen
Stuhle selbst unumwunden ausgesprochen und ist ihre Anerkennung von
der ganzen katholischen Christenheit in Anspruch genommen; Zeuge dessen
der bekannte Syllabus, welcher jede andere Auffassung für ketzerisch
erklärt ?).
kaum zu rechnen. Daber denn endlich noch eine dritte Muanssregol, bestehend in dem Verlangen,
dass wenigstens überall, scibst anch In wesentlich protestantischen Lohranstalten, —
Gymnasien sowohl als Universitäten — falls dieselben thatsächlich auch von kathollschen
Schülern benützt werden, eigene katholische Lehrer io gewissen Fächern aufgestellt werden,
und zwar jeden Falles für die Geschichte bei Universitäten, auch wohl noch für das Kirchenrecht.
Der Zweck dieser Forderung bedarf keiner Erläuterung, und es soll auch nicht behauptet
werden, dass die Einrichtung da, wo sie durchgesetzt werden konnte, ohne allen Erfolg
war; allein In Ganzen ist es doch nur ein Nothbehelf nnd ein Flickwerk, auch ist von
einer allgemeinen Durchführung nicht die Rede, da Ihr der Grundsatz der Bosetzung aller
Stellen mit dem besten aufzufindonden Manne ohne alle Rücksicht auf seine Confession in Jder
Rogel siegreich widersteht,
1) Sehr merkwürdig ist, wie überbaupt, so namentlich auch in dieser Beziehung, die
Schrift des Jesuiten Rioss, Der moderne Staat und die christliche Kirche, passiın, z.B. 8.94 f.
%) Die bieher gehörigen Sätze dor Beilage zu der päbstlichen Encyklica vom 8. Dec. 1964,
v.Mohl, Stastsrecht. Ba. Il. 4