Full text: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Die Volksschule. 51 
tigste gegen diese von den Staaten erlassenen oder beabsichtigten Bestim- 
mungen und unterliess nichts, was dieselben verhasst und unausführbar 
machen konnte. Sie wurden als ein frevelhafter Eingriff in die heiligsten 
Rechte der Kirche dargestellt, als ein Versuch, die Schule des christlichen 
Charakters ganz zu entkleiden, als ein Mittel, dem Volke seine Religion 
zu rauben, wenigstens es gleichgültig gegen dieselbe zu machen. Selbst in 
untergeordneten und fast gleichgültigen Dingen wurde der entschiedenste 
Widerspruch erhoben und man trat selbst in Beziehung auf solche Neben- 
fragen von einer Aufregung des Volkes nicht zurück, welche kaum anders 
mehr als eine revolutionäre bezeichnet werden kann?). Regierung und 
Ständeversammlungen wurden gleichmässig mit Schmähungen überhäuft, mit 
beleidigenden und drohenden Zusendungen überschüttet. So wurde es 2.B. 
als eine unverzeihliche Beleidigung der Kirche erklärt, als der Ortspfarrer 
zwar als gesetzliches Mitglied in den für jede Gemeinde zu bestellenden 
Ortsschulrath berufen, ihm jedoch der Vorsitz nur als Regel, nicht aber 
als unbedingtes Recht eingeräumt werden sollte. Man sprach sich leiden- 
schaftlichst gegen ein aus Auftrag der Regierung bearbeitetes Schulbuch 
auf der Kanzel und im Beichtstuhle aus, obgleich dasselbe lediglich zum 
Unterrichte in den weltlichen EI tarkenntnissen bestimmt war und ihm 
nicht eine einzige unkirchliche Aeusserung zur Last gelegt werden konnte, 
bloss weil der Inhalt nicht confessionell gefärbt war. Anderwärts wurde 
der Versuch, weltliche Schulen für Mädchen zu errichten, als eine tiefe 
Verletzung der Kirche und als eine Untergrabung des religiösen Familien- 
lebens in Hirtenbriefen angefochten, weil dadurch das Monopol der Kloster- 
erziehung des weiblichen Geschlechtes gebrochen wurde. Die Verwaltung 
des Schulvermögens durch weltliche Behörden wurde für einen Kirchenraub 
erklärt u. dgl. mehr. Jeder Versuch zu einer Verständigung aber wurde 
mit unbeugsamer Hartnäckigkeit zurückgewiesen und lieber in einem be- 
kannten Falle bis zu dem Acussersten gegangen, den Geistlichen jede Be- 
theiligung bei der Leitung der entchristlichten Schule ganz zu untersagen, 
in der — durch den Erfolg freilich getäuschten — Hoffnung, dass vor einer 
solchen allgemeinen Entlhaltung der Staat die Waffen strecken und er durch 
in der Schule allgemein ausbrechende Anarchie zu einer Umkehr gezwungen 
werden werde. 
Es ist dies unläugbar eine sehr ernste lage der Dinge. Der Staat ist 
durch ein solches Vorgehen und durch die Aufstellung solcher Grundsätze 
von Seite der Kirche in die Alternative versetzt, entweder sein Recht, die 
Erziehung der Jugend als Vorbereitung für das bürgerliche Leben einzu- 
richten, aufgeben zu müssen, oder aber im offenen Kampfe mit der katho- 
1) Man sche x. B. Riess, Der moderne Btaat, 8. 19 f, 
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