Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1916 Nr. 15.
Inhalt: Gesey, betreffend den Ausbau von Wasserkräften des Mains, S. os. — Geseh, betreffend die
Dienstvergehen der Beamten der Orts-, Land- und Innungskrankenkassen, S. ve.
(Nr. 11 508.) Gesetz, betreffend den Ausbau von Wasserkräften des Mains. Vom 8. Mai 1916.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc,
verordnen, mit Justimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
*1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zum Ausbau der infolge der Main-
kanalisierung bis Aschaffenburg entstehenden Staustufen bei Mainkur, Kesselstadt
und Großkrotzenburg für die Gewinnung elektrischer Energie und zur Herstellung
einer Verbindungsleitung mit den staatlichen Kraftwerken im oberen Quellgebiete
der Weser einen Betrag von 6,2 Millionen Mark (sechs Millionen zweihundert-
tausend Mark) zu verwenden.
&2.
JZur Deckung der im § 1 erwähnten Aufwendungen sind Staatsschuld-
verschreibungen auszugeben.
() An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatz-
anweisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzan-
weisungen anzugeben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur Ein-
lösung dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und
von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die
Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden.
(3) Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von
fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der
Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem
Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuld-
papiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der
einzulösenden Schatzanweisungen aufhört.
Gesetzsammlung 1916. (Nr. 11508—11509.) 21
Ausgegeben zu Berlin den 31. Mai 1916.