Sachverzeichnis 1916. 9
Fischereigesetz (Forts.)
Achter Abschnitt. Schutz der Fischerei.
Erster Titel. Allgemeine Vorschriften (das. 88 100
bis 109) 81. Zweiter Titel. Schonbezirke (das.
# 110 bis 114) 84. Dritter Titel. Fischwege (das.
5# 115 bis 118) 85.
Neunter Abschnitt. Fischereiverwaltung
(das. §§ 119 bis 124) 26.
Zehnter Abschnitt.
(das. §§ 125 bis 130) 88.
Elfter Abschnitt. Ubergangs-- und
Schlußvorschriften (daf. 8§ 131 bis 136) 89.
Anlage zu (die Küstengewässer) 92.
Aufgehoben werden:
1. das Fischereigesetz vom 230. Mai 1874, das
Gesetz vom 30. März 1880 und die auf Grund
des Fischereigesetzes erlassenen Ausführungs-
verordnungen;
die. Vorschriften des Allgemeinen Landrechts
Teil 1 Titel 9 8§ 170 bis 192, Teil II Titel 15
§6§ 72 bis 78;
3. die Bestimmung im § 25 des revidierten Ent-
wurfs des Provinzialrechts des Herzogtums
Magdeburg von 1841;
4. die Vorschriften des § 134 Abs. 1 des Gesetzes
über die allnemeine Landesverwaltung vom
30. Juli 19983 und der & bis 102 des
Gesetzes über die Suständigkeit der Verwal-
tungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom
1. August 188;
. die Fischereiordnung für die Binnengewässer
der Provinz Preußen vom 7. März 1815 mit
Ausnahme des § 17 Abs. 1 bis 3,
6. die Fischereiordnung für das Frische Saff vom
7. März 1815 mit Ausnahme der §§8 1 bis 6
und des §& 12, soweit er örtliche Grenzen für
die Berechtigungen festsetzt;
. die Fischereiordnung für das Kurische Haff
vom 7. März 1845 mit Ausnahme der §§ 1, 2,
des § 3 Abs. 1, der §§ 4, 13, des & 18 Abf. 3
und des §920 Abs. 4 bis 6, soweit diese die
örtlichen Grenzen für den Betrieb der Keitel-
und Kurrenfischerei durch die Berechtigten
festsetzen;
. die Fischereiordnung für die in der Provinz
Pommern belegenen Teile der Oder, das Haff
und dessen Ausflüsse vom 2. Juli 1859 und
die Fischereiordnung für den Regierungsbezirk
Stralsund vom 30. August 1865;
Gesetzsammung 1916.
Strafvorschriften
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Fischereigesetz Gorts.)
9. die Hessische Fischereiordnung vom 18. April
1777, die Hessische Mühlenordnung vom 29.De-
zember 1820 und der Hessische Fisch-Straftarif
vom 30. Dezember 1822;
10. das Gesetz, betr. die Fischerei der Ufereigen-
tümer in den Privalflüssen der Provinz West-
falen, vom 30. Juni 1294;
11. das Gesetz, betr. die Fischerei der Ufereigen-
tümer in den Privatflüssen der Rheinprovinz,
vom 25. Juni 1895;
12. das Gesetz, betr. die Fischerei der Ufereigen-
tümer und die Koppelfischerei in der Provinz
Hannover, vom 26. Juni 1897 mit Ausnahme
der §§ 19 bis 24, soweit sie nach § 31 Abs. 3
dieses Fischereigesetzes noch anzuwenden sind;
13. das Gesetz, betr. die Koppelfischerei im Re-
gierungsbezirke Cassel, vom 19. Mai 1908 mit
Ausnahme der §§ 1 bis 6, soweit sie nach § 31
Abs. 3 dieses Fischereigesetzes noch anzuwenden
sind;
14. der § 391 des Wassergesetzes vom 7. April 1913
(Fischereiges. § 133 Abs. 2) 90.
Fischereiordnungen, Aufhebung:
a) der Fischereiordnung für die Binnengewässer
der Provinz Preußen vom 7. März 1845 mit
Ausnahme des §& 17 Abs. 1 bis 3)
b) der Fischereiordnung für das Frische Haff
vom 7. März 1815 mit Ausnahme der 899F 1
bis 6 und des §8 12, soweit er örtliche Grenzen
für die Berechtigungen festsetzt;
J) der Fischereiordnung für das Kurische Haff
vom 7. März 1845 mit Ausnahme der 8§ 1,2,
des § 3 Abs. 1, der #§ 4, 13, des § 18 Abf. 3
und des §20 Abs. 4 bis 6, soweit diese die
örtlichen Grenzen für den Betrieb der Keitel-
und Kurrenfischerei durch die Berechtigten fest-
setzen;
d) der Fischereiordnung für die in der Provinz
Pommern belegenen Teile der Oder, das Haff
und dessen Ausflüsse vom 2. Juli 1859 und
der Fischereiordnung für den Regierungsbezirk
Stralsund vom 30. August 1885
e) der Hessischen Fischereiordnung vom 18. April
1777, der Hessischen Mühlenordnung vom
29. Dezember 1820 und des Hessischen Fisch-
Straftarifs vom 30. Dezember 12822
(Fischereiges. § 133 Abs. 2 Nr. 5, 6, 7, 8, 9) 90.
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