Metadata : Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

128  II.  Reichsgesetzgebung.  Art.  4.

so  verwenden,  wie  es  vielleicht  geschehen  würde,  wenn  wirtschaftliche  Gesichtspunkte
  für  die  Art  und  Dauer  der  Beschäftigung  allein  maßgebend  wären.
Die  Gewerbeordnung  hat  in  ihrer  jetzigen  Gestalt  und  in  Verbindung  mit
den  fie  ergänzenden  Gesetzen  (Kinderschutzgesetz  usw.)  im  eminenten  Grade
einen  bevormundenden  Charakter.

Der  sozialpolitische  Grundsatz,  der  in  der  Gewerbeordnung  und  den
sich  ihr  organisch  angliedernden,  den  Schutz  der  menschlichen  Arbeitskraft
gegen  Ausbeutung  bezweckenden  Gesetzen  zum  Ausdruck  kommt,  wird  ergänzt
durch  die  unter  g  zu  behandelnde  Arbeiterversicherung.  Von  der  Tatsache
ausgehend,  daß  die  Arbeiter  zum  größten  Teile  nicht  in  der  Lage  find,
ausreichende  Ersparnisse  zu  machen,  um  den  wirtschaftlichen  Schaden  einer
längeren  Arbeitslosigkeit  aushalten  zu  können,  bezweckten  die  Urheber  der
Arbeiterversicherung,  die  Arbeiter  gegen  die  Folgen  der  durch  Krankheit,
Betriebsunfälle,  Alter  und  Invalidität  hervorgerufenen  Arbeitslofigkeit  sicher
zu  stellen  oder  ihnen  wenigstens  die  Last  des  dadurch  verursachten  wirtschaftlichen
  Schadens  zu  erleichtern.  Entsprechend  dem  Ziel,  das  hier  verfolgt
  wird,  find  auch  die  Mittel  wesentlich  anders,  als  diejenigen,  die  dem
von  der  Gewerbeordnung  und  ihren  Ergänzungsgesetzen  erstrebten  Zweck
dienen.  Während  sich  die  letztere  Gesetzgebung  des  Mittels  bedient,  die
Arbeitgeber  in  der  Vertragsfreiheit  und  in  der  Freiheit  der  technischen  Einrichtung
  ihres  Betriebes  zu  beschränken,  um  die  Arbeiter  gegen  Ausbeutung
zu  schützen,  handelt  es  sich  bei  der  Arbeiterversicherung  um  unmittelbare
Geldzuwendungen  von  enormem  Umfange  an  die  wirtschaftlich  schwächeren
Schichten  der  Bevölkerung  und  infolgedessen  müssen  den  Klassen,  die  sich
im  Durchschnitt  eines  größeren  Besitzes  erfreuen,  den  Arbeitgebern  entsprechend
  große  finanzielle  Lasten  auferlegt  werden.  Namentlich  die  Unternehmer
  größerer  gewerblicher  und  landwirtschaftlicher  Betriebe  werden  durch
die  Beiträge  zur  Unfall=  und  Alters-  und  Invalidenverficherung  zu  außerordentlichen
  Aufwendungen  genötigt.  Auch  erfordert  die  Durchführung  der
Versicherung  von  ihnen  —  wenigstens  soweit  es  sich  um  größere  Betriebe
handelt  —  ein  erhebliches  Maß  von  Arbeitskraft.  Ferner  werden  durch
die  Übernahme  von  Ehrenämtern  viele  Kräfte  für  die  Selbstverwaltung  der
Versicherung  in  Anspruch  genommen.  Das  Reich  bringt  unmittelbar
finanzielle  Opfer  durch  den  Zuschuß  zu  den  Invalidenrenten,  aber  auch
durch  das  große  Maß  von  Arbeitskraft,  das  die  Beaufsichtigung  der
Arbeiterversicherung  verlangt.  Das  letztere  Opfer  verteilt  sich  natürlich
auch  auf  die  an  dieser  Aufsichtstätigkeit  ebenfalls  beteiligten  Einzelstaaten
und  deren  kommunale  Verbände  und  kommt  wirtschaftlich  in  der  Aufwendung
  für  den  Unterhalt  einer  großen  Anzahl  von  Beamten  zum  Ausdruck.
  Für  die  Gesetzgebung  der  Arbeiterversicherung  ist  es  ebenfalls
charakteristisch,  daß  nach  den  ursprünglichen  Gesetzen  von  1884,  1886  und
1889  die  Leistungen  an  die  Versicherten  weniger  groß  waren  als  nach  den
späteren  Gesetzen.  Wie  auf  dem  Gebiete  der  Gewerbeordnung  haben  hier
die  Novellen  im  Verhältnis  zu  den  ursprünglichen  Gesetzen  die  soziale
Tendenz  der  Reichspolitik  immer  mehr  zur  Geltung  gebracht.

Gedenkt  man  noch  der  umfangreichen  Gesetzgebung  des  Reichs  auf  dem
Gebiete  der  Medizinalpolizei,  die  vorzusgweise  den  weniger  bemittelten
Klassen  zu  gute  kommt  und  der  Bemühungen  des  Reichs  um  die  Wohnungsfürsorge,
  so  ergibt  sich,  daß  das  Reich  ein  ganzes  System  entwickelt  hat,