Preußische Geseh ammlung
Jahrgang 1917 Nr. 11.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Verlängerung der Umtsbauer der für Bergwerke gewühkten Sicher-
heitsmänner und Arbeiterausschuß-Mitglieder, S. 31. — Erlaß des Staatsministeriums, hetressend
Anwendung des vereinfachten Enteigmungsverfahrens bei der Vergrößerung des Fabrikbetriebs der
Aktiengesellschaft für Anilinfabrikation, Wolfener Farbenfabrik in Wolfen, Kreis Bikterseld, S. ur. —
Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei
der Erweiterung und nirrg. der Drivatanschlußbahn der Deutsch-Cuxemburgischen Bergwerks-
unb “*¾is bteilung Dortmunder Union in Dortmund, an den Stastsbahnhof
Dorstfeld, S. 2.
(Nr. 11573.) Verordnung, betreffend die Verlängerung der Amtsdauer der für Bergwerke
gewählten Sicherheitsmänner und Arbeiterausschuß= Mitglieder. Vom
15. April 1917.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen #.
verordnen auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen
Staat vom 31. Januar 1850 (Gesetzsamml. S. 17) und auf den Antrag Unseres
Staatsministeriums, was folgt:
1.
Der Minister für Handel und Gewerbe wird ermächtigt, die Amtsdauer
der auf Grund der §6 80 f ff. des Allgemeinen Berggesetzes in der Fassung des
Gesetzes vom 28. Juli 1909 (Gesetzsamml. S. 677) gewählten Sicherheitsmänner
und Arbeiterausschuß-Mitglieder, deren Wahlperiode während des Krieges abläuft,
soweit Neuwahlen nicht bereits stattgefunden haben, bis zum 31. März 1918
zu verlängern.
82.
Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 15. April
(Siegel.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Beseler. Sydow. v. Trott zu Solz.
Helfferich. Graf v. Roedern. «
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Ausgegeben zu Berlin den 16. April 1917.