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bei dem Gemeindevorstand anzubringen sind. Über Einwendungen
beschließen die im & 8 dieses Gesetzes und im & 146 des Gesetzes
über die Juständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichts-
behörden vom 1. August 1883 (Gesetzsamml. S. 237) berufenen
Behörden.
(2) Sind die nach Abs. 1 entzogenen Grundflächen weder zu-
sammen noch in Verbindung mit anderen der Gemeinde gehörigen
Grundstücken zur Bebauung geeignet, so ist die Gemeinde ver-
pflichtet, die entzogenen Grundflächen den Eigentümern der an-
grenzenden Grundstücke auf ihr Verlangen gegen Erstattung der
Aufwendungen nebst Jinsen zu übereignen. Sie hat, wenn
mehrere Grundstücke angrenzen und eine Vereinbarung mit den
Eigentümern nicht erzielt wird, einen Plan für die zweckmäßige
Zuteilung der entzogenen Grundflächen sowie eine Kostenverteilung
aufzustellen. Der Plan und die Kostenverteilung sind zur Ein-
sicht der Beteiligten offenzulegen. Die Offenlegung ist ortsüblich
bekanntzumachen mit dem Hinweise, daß Einwendungen binnen
einer Ausschlußfrist von vier Wochen seit dem Tage der Bekannt-
machung bei dem Gemeindevorstand anzubringen sind. Den aus
dem Grundbuch ersichtlichen Eigentümern ist, soweit tunlick,
besondere Mitteilung zu machen. Uber die Einwendungen be-
schließen die im Abs. 1 bezeichneten Behörden.
G) Die im Abs. 2 Satz! der Gemeinde auferlegte Verpflichtung
erlischt gegenüber denjenigen Eigentümern, welche sich nicht binnen
drei Monaten seit Aufforderung der Gemeinde zur Ubernahme
der Grundfläche verpflichten.
(() Der § 13 Abs. 4 findet bei den Vorschriften dieses
Paragraphen gleichfalls Anwendung.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung,
wenn für eine Straße, einen Straßenteil oder Patz vor Inkraft-
treten dieser Vorschrift die Fluchtlinien förmlich festgestellt sind.
(e) Das gleiche gilt, wenn bei Straßen, Straßenteilen oder
Plätzen, für die Fluchtlinien nicht förmlich festgestellt sind, die
Straße, der Straßenteil oder der Patz vor Inkrafttreten dieser
Vorschrift gemäß den baupolizeilichen Vorschriften des Ortes für
den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig hergestellt ist.
Im & 14 werden im Abs. 1 hinter den Worten nach & 13/“ die
Borte eingefügt „und §& 13a Abs. 17.
Als 9 14 a werden folgende Vorschriften cingestellt:
Das Gesetz, betreffend die Umlegung von Grundstücken in
eFrankfurt a. M., vom 28. Juli 1902. (Gesetzsamml. S. 273) und
das Gesetz wegen. Abänderung des & 13 des vorbenannten Gesetzes