Full text : Hermann Stegemanns Geschichte des Krieges. Dritter Band. (3)

230  Die  Organe  in  den  Einzelstaaten.

erfolgte  die  Vereinigung  durch  Friedrich  Wilhelm  I.  zu  den  „Kriegsund
  Domänenkammern“,  welche  als  die  legitimen  Aszendenten  unserer
„Regierungen“  betrachtet  werden  können:  auch  an  der  Spitze  erfolgte
die  Vereinigung  durch  Schaffung  des  Generaldirektoriums  („General=Oberfinanz-,
  Kriegs=  und  Domänendirektorium“  1723).  Aber
noch  in  anderer  Hinsicht  sind  die  Reformen  Friedrich  Wilhelms  I.
bemerkenswert.  Vor  zwei  Jahrhunderten  finden  wir  in  den  deutschen
Staaten  noch  einen  zweiten,  viel  bedenklicheren  Dualismus;  neben
der  landesherrlichen  Verwaltung  steht  nämlich  die  Verwaltung  der
Stände.  Auch  dieses  Doppelsystem  suchte  Friedrich  Wilhelm  I.  zu
beseitigen.  In  den  kleineren  deutschen  Staaten  wurde  die  Umgestaltung
der  Mittel=  und  Unterbehörden,  wie  sie  in  Preußen  sich  vollzog,
weniger  nachgeahmt,  und  wir  finden  noch  vielfach  am  Ende  des
vorigen  Jahrhunderts  einen  höchst  verworrenen  Zustand,  in  welchem
insbesondere  die  Reste  patrimonialer  Anschauungen,  Besetzungsrechte
von  Gutsherren,  Ausübung  von  Amtsfunktionen  durch  Verweser  bei
Bezug  der  Amtseinkünfte  durch  Bevorrechtete  u.  dgl.  m.  hervortreten.

Das  16.  und  17.  Jahrhundert  hatten  den  Uebergang  von  den
mittelalterlichen  Verhältnissen  zum  modernen  Staate  vorbereitet;  die
Periode  Friedrich  Wilhelms  I.  hatte  die  Grundlagen  des  Behördenorganismus
  unverrückbar  festgestellt:  eine  dritte  Periode  verhilft  dem
Staatsprinzip  zum  vollständigen  Siege  in  der  Behördenorganisation.
In  Preußen  unternehmen  die  Stein-Hardenberg'schen  und  die  sich
ihnen  anschließenden  Gesetze  (1807—1820)  eine  völlige  Umgestaltung
des  Verwaltungsorganismus.  In  der  Zentralverwaltung  treten  an
Stelle  des  unförmlichen  Generaldirektoriums  fünf  moderne  Fachministerien.
  Eine  neue  Instanz  wird  in  den  zur  persönlichen  Kontrolle
  berufenen  Oberpräsidenten  eingefügt,  die  Kriegs=  und  Domänenkammern
  werden  zu  Regierungen  mit  fünf,  später  mit  drei  Abteilungen
umgestaltet,  eine  Neueinteilung  des  Staatsgebietes  erfolgt.  Auch  in
den  übrigen  deutschen  Staaten  wurde  im  Anfang  dieses  Jahrhunderts
  ein  wohlgeordnetes  Verwaltungssystem  hergestellt.  Als  Hauptträger
  desselben  erscheint  das  berufsmäßige  Beamtentum.  Wie  in
neuerer  Zeit  demselben  das  Laienelement  zur  Seite  und  damit  der
Organismus  der  Staatsverwaltung  mit  der  Selbstverwaltung  in
Verbindung  tritt,  wird  im  nächsten  Kapitel  (F  52)  berührt  werden.