230 Die Organe in den Einzelstaaten.
erfolgte die Vereinigung durch Friedrich Wilhelm I. zu den „Kriegsund
Domänenkammern“, welche als die legitimen Aszendenten unserer
„Regierungen“ betrachtet werden können: auch an der Spitze erfolgte
die Vereinigung durch Schaffung des Generaldirektoriums („General=Oberfinanz-,
Kriegs= und Domänendirektorium“ 1723). Aber
noch in anderer Hinsicht sind die Reformen Friedrich Wilhelms I.
bemerkenswert. Vor zwei Jahrhunderten finden wir in den deutschen
Staaten noch einen zweiten, viel bedenklicheren Dualismus; neben
der landesherrlichen Verwaltung steht nämlich die Verwaltung der
Stände. Auch dieses Doppelsystem suchte Friedrich Wilhelm I. zu
beseitigen. In den kleineren deutschen Staaten wurde die Umgestaltung
der Mittel= und Unterbehörden, wie sie in Preußen sich vollzog,
weniger nachgeahmt, und wir finden noch vielfach am Ende des
vorigen Jahrhunderts einen höchst verworrenen Zustand, in welchem
insbesondere die Reste patrimonialer Anschauungen, Besetzungsrechte
von Gutsherren, Ausübung von Amtsfunktionen durch Verweser bei
Bezug der Amtseinkünfte durch Bevorrechtete u. dgl. m. hervortreten.
Das 16. und 17. Jahrhundert hatten den Uebergang von den
mittelalterlichen Verhältnissen zum modernen Staate vorbereitet; die
Periode Friedrich Wilhelms I. hatte die Grundlagen des Behördenorganismus
unverrückbar festgestellt: eine dritte Periode verhilft dem
Staatsprinzip zum vollständigen Siege in der Behördenorganisation.
In Preußen unternehmen die Stein-Hardenberg'schen und die sich
ihnen anschließenden Gesetze (1807—1820) eine völlige Umgestaltung
des Verwaltungsorganismus. In der Zentralverwaltung treten an
Stelle des unförmlichen Generaldirektoriums fünf moderne Fachministerien.
Eine neue Instanz wird in den zur persönlichen Kontrolle
berufenen Oberpräsidenten eingefügt, die Kriegs= und Domänenkammern
werden zu Regierungen mit fünf, später mit drei Abteilungen
umgestaltet, eine Neueinteilung des Staatsgebietes erfolgt. Auch in
den übrigen deutschen Staaten wurde im Anfang dieses Jahrhunderts
ein wohlgeordnetes Verwaltungssystem hergestellt. Als Hauptträger
desselben erscheint das berufsmäßige Beamtentum. Wie in
neuerer Zeit demselben das Laienelement zur Seite und damit der
Organismus der Staatsverwaltung mit der Selbstverwaltung in
Verbindung tritt, wird im nächsten Kapitel (F 52) berührt werden.