Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

122 Nr. 53. Allerhöchster Erlaß, betreffend die oberste Marinebehörde. 
den bestehenden Gesetzen gegen die Entscheidungen des Rechnungshofes an den Staatsrath ge- 
gangen ist. 
8. 21. Die oberen Verwaltungsbeamten mit Einschluß der bei dem Oberpräsidenten, den 
Bezirkspräsidenten und den Direktivbehörden etatsmäßig angestellten Räthe, sowie die Kreis- 
direktoren, Polizeidirektoren und Landrentmeister werden von Uns ernannt. Die Ernennung der 
Kataster-Inspektoren, Enregistrements-Inspektoren, Hypothekenbewahrer, der Ober-Zollinspektoren, 
der Mitglieder der Hauptzollämter, der Steuer-Inspektoren und der Kreis-Schulinspektoren erfolgt 
durch den Reichskanzler. 
Külfsbeamte des höheren Verwaltungsdienstes werden durch den Oberpräsidenten berufen.:, 
ie Subalternbeamten werden durch den Oberpräsidenten:) auf Vorschlag der Direktiv- 
behörde des betreffenden Verwaltungszweiges, die Kanzlei= und Unterbeamten durch die Direktiv- 
behörden angestellt. Z 
Die Beamten der Verwaltung der indirekten Steuern, Zölle und des Enregistrements, 
soweit sie nicht bereits erwähnt sind, ernennt der Direktor dieser Verwaltung. 
Die Vorschriften über Ausbildung, Prüfung und sonstige Bedingungen der Anstellungs- 
fähigkeit für die Verwaltungsbeamten werden vom Reichskanzler!) erlassen. 
Z 22. Die zur Zeit bestehenden Behörden bleiben bis zur Einsetzung der neuen Behörden 
in ihrer bisherigen Wirksamkeit. Z 
Der Tag der Aufhebung jeder eingehenden Verwaltungsstelle und der Einsetzung jeder 
neuen wird durch den Oberpräsidenten bekannt gemacht. 
. 28. Wenn die Nothwendigkeit eintritt, Handlungen vornehmen oder Befugnisse aus- 
üben zu lassen, welche durch die französischen Gesetze nicht mehr vorhandenen Behörden, Ver- 
tretungskörpern oder Kommissionen zugewiesen und noch nicht durch die Reichsgesetzgebung auf 
andere Stellen übertragen sind, so trifft der Oberpräsident:) provisorisch die zum Ersatz derselben 
erforderlichen Einrichtungen. 
Inst Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen 
nsiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. Dezember 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Nr. 55. Mlerhöchster Erlaß, betreffend die oberste Marinebehörde. 
Vom 1. Jamar 1872.) 
(RGBl. Nr. 2, S. 5; ausgeg. am 8. Januar 1872.) 
In Verfolg Meiner Erlasse vom 30. November und 31. Dezember v. J. bestimme Ich, daß 
das Marineministerium, unter Fortdauer der durch das Regulativ vom 15. Juni v. J. [Reichs- 
gesetzblatt S. 272) geschaffenen Einrichtung der oberen Marinebehörde, fortan den Namen 
„Kaiserliche Admiralität“ führen und einen Chef zum Vorstande erhalten foll welcher die Ver- 
waltung unter der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers und den Oberbefehl nach Meinen An- 
ordnungen zu führen hat. 
ieser Erlaß ist durch das Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen. 
Berlin, den 1. Januar 1872. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
1) S. jetzt RG. v. 4. Juli 1879 (unten Nr. 92), §8 2, 3, 6 und VO. v. 23. X 1879, 
8 13 Abs. 1 in der Fassg. der VO. v. 29. Juli 1881, § 2 (Gl. f. Els.-Lothr. S. 95). 
*) Vgl. die Erlasse v. 15. Juni 1871 (oben S. 112) u. v. 30. März 1889 (unten Nr 1211.