124 Nr. 57. Jesuitengesetz. Nr. 58. Reichsbeamtengesetz.
Reichs in Elsaß-Lothringen in Wirksamkeit treten soll, wird auf den 1. Januar
verlegt.
Urkundiich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 20. Juni 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Nr. 57. Gesetz, betreffend den GOrden der Gesellschaft Jefu.
vom 4. Juli 1872.
(R#Bl. Nr. 22, S. 253; ausgeg. am 10. Juli 1872.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen
im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs-
tages, was folt
er Orden der Gesellschaft Jesu und die ihm verwandten Orden und ordensähn-
lichen unee sind vom Gebiet des Deutschen Reichs ausgeschlossen.
Die uung. von Niederlassungen derselben ist untersagt. Die zur Zeit bestehenden
Mederlchinhr 3 innen einer vom Bundesrath zu bestimmenden Frist, welche sechs Monate
nicht übersteigen- darf, außzulösen.
. 2 2. Die Angehörigen des Ordens der Gesellschaft Jesu oder der ihm verwandten Orden
oder ordensähnlichen Kongregationen können, wenn sie Ausländer sind, aus dem Bundesgebiet
ausgewiesen werden; wenn sie Inländer sind, kann ihnen der Aufenthalt in bestimmten Bezirken
oder Orten versagt oder angewiesen werden.
. 3. Die zur Ausführung, und zur Sicherstellung des Vollzugs dieses Gesetzes erforder-
lichen Anordnungen werden vom Bundesrathe erlassen.:)
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 4. Juli 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Nr. 58. Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
vom 31. März 1875.20
(R#l. Nr. 10, S. 61; ausgeg. am 4. April 1873.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen u.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes-
rathes und des Reichstages, was folgt:
) Vgl. Bek. v. Juli 1872 (RBl. S. 254), v. 20. Mai 1873 (Rl. S. 109),
v. 18. Juli aAsss (S. 508).
) Das Gesetz st# eingeführt worden in Elsaß-Lothringen als Landesgeset du
v. 23. l* 1873 (unten Nr. 64; beachte don Anm. zu Art. 1 Wenn elgoland durch * v
32Mär31891(RGBlS21) Durch Kais. VO. v. 9. Magust 18 6 (unten Nr. 134) ist es
mit einigen Modifikationen auf die gos. Landesbeamten in den Schutzgebieten ausgedehnt
worden. — Beachte unten 88 157,